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Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit Sondervergütung bei Tonnagesteuer –Erstattung von GewSt durch Personengesellschafter an Gesellschaft keine Sonderbetriebsausgabe

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden.

2. Stellt eine Personengesellschaft als Schuldner der Gewerbesteuer ihren Gesellschaftern aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung eine Erstattung von Gewerbesteuer in Rechnung, handelt es sich um eine Gewinnverteilungsabrede, die bei den betroffenen Gesellschaftern nicht zu Sonderbetriebsausgaben führt; dies gilt auch im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG.

 

Normenkette

§ 5a Abs. 4a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 4 Abs. 4 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG

 

Sachverhalt

Die Gründungsgesellschafter einer Schiffsfonds-KG hatten u.a. Provisionen für die Vermittlung von Anlegern erhalten und teilweise ihrerseits Unterprovisionen für Vermittlungsleistungen gezahlt. Nach dem Gesellschaftsvertrag mussten der KG GewSt-Schulden "wegen Umständen, die nicht in der Gesamtheit aller Gesellschafter liegen", von den Gesellschaftern, in deren Bereich diese Umstände lagen, erstattet werden. Im Streitjahr 2006 ermittelte die KG ihren Gewinn pauschal nach der Tonnage gemäß § 5a EStG.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags erfasste das FA den pauschal ermittelten Gewinn, rechnete diesem die Provisionen als Sondervergütungen hinzu, zog davon die geleisteten Unterprovisionen ab und erließ auf dieser Grundlage einen GewSt-Messbescheid. Später beantragte die KG, den Bescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass die auf die Sondervergütungen entfallende GewSt als Sonderbetriebsausgabe der betreffenden Gesellschafter abgezogen wird. Das FA lehnte den Antrag ab.

Die nach erfo...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG ...

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