Rz. 71

Die Einflüsse des Absatzmarktes wirken sich insbesondere auf den Wert der Handelswaren, unfertigen und fertigen Erzeugnisse aus. Ist am Bilanzstichtag bereits ein negativer Einfluss des Absatzmarkts auf den Wert dieser Vorräte festzustellen, ist ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.[1] Hierbei ist von den voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlösen auszugehen. Sie werden anhand der Aufzeichnungen über Schlussverkäufe und Sonderverkäufe bestimmt.

Der einem Warenposten oder einem Posten von Fertigerzeugnissen beizulegende Wert ist aufgrund der Verhältnisse des Absatzmarkts zu ermitteln. Hierbei sind den Waren und Fertigerzeugnissen, die im Wert gemindert sind, die Verkaufspreise zuzuordnen, die in dem nach dem Abschlussstichtag durchgeführten Schlussverkauf, Saisonausverkauf oder sonstigen Verkauf, evtl. auch aus einem Notverkauf, erzielt worden sind. Die Werte ergeben sich aus den Preisaufzeichnungen über diese Verkäufe. Hiervon sind die noch zu erwartenden Aufwendungen und Erlösschmälerungen abzusetzen.

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz. 498.

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