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Abschreibung: Nutzungsdauer und AfA-Tabellen die richtig ... / 2.8 Spezialregelung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Hans Walter Schoor
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Mit 2 BMF-Schreiben[1] hat sich die Finanzverwaltung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software geäußert. Für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer "kann" für die in Rn. 2 ff. des BMF-Schreibens aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie die in Rn. 5 des BMF-Schreibens näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden.

In seinem Schreiben v. 22.2.2022[2] und in einem erläuternden Schreiben an die Wirtschaftsverbände v. 26.4.2022[3] hat das BMF einige Punkte klargestellt und auf Folgendes hingewiesen:

  • Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch bei der vorgeschlagenen Annahme einer nur einjährigen Nutzungsdauer weiterhin dem § 7 Abs. 1 EStG und damit der Abschreibung. Es war nicht beabsichtigt, die Wirtschaftsgüter zu kurzlebigen Wirtschaftsgütern umzuqualifizieren.

    Bei der einjährigen Nutzungsdauer handelt es sich um eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung, bei der von einer typisierten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 Jahr bei den im BMF-Schreiben genannten "digitalen Wirtschaftsgütern" ausgegangen wird.

  • Auch bei angenommener Nutzungsdauer von 1 Jahr beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Es wird aber nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Das hat zur Folge, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in vollem Umfang gewinnmindernd (im außerbetrieblichen Bereich: einkünftemindernd) geltend gemacht werden können.
  • Die Wirtschaftsgüter müssen ggf. in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufge...

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