Ihren Ausgangspunkt hat die BFH-Rechtsprechung zur Nachholung unterlassener AfA im Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs. Dieser besagt, dass die Werte in einer Schlussbilanz gleichzeitig die Werte der anschließenden Eröffnungsbilanz sind. Unter- oder Überbewertungen in einer Schlussbilanz führen grundsätzlich nur zu Gewinnverlagerungen innerhalb verschiedener Wirtschaftsjahre. Der Restbuchwert des Wirtschaftsguts, der infolge unterlassener AfA in einem vorausgegangenen Jahr noch vorhanden ist, wird dennoch aus der Schlussbilanz des Vorjahrs übernommen.
Die "Nachholung der AfA" hat der BFH allerdings untersagt, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens bislang nicht bilanziert war. Mangels Bilanzierung gibt es hier keinen "Bilanzenzusammenhang". Bisher unterlassene AfA kann danach jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird.
Steuerlich ist daher keine Nachholung der AfA möglich, wenn ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens, z. B. den betrieblich genutzten Pkw versehentlich jahrelang überhaupt nicht als Anlagevermögen ausgewiesen und dementsprechend auch keine AfA dafür vorgenommen hat. In diesem Fall darf der Steuerpflichtige nicht einfach, wenn er den Fehler bemerkt, die früheren Anschaffungskosten als Einlagewert buchen und auf die Restnutzungsdauer verteilen. Auf diese Weise hätte er die AfA nachgeholt. Vielmehr muss die Einbuchung des Wirtschaftsguts mit dem Wert erfolgen, der sich bei von Anfang an korrekter steuerlicher Aktivierung und Abschreibung ergeben hätte.
Die nachträgliche Aufnahme eines bislang nicht aktivierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens in die Bilanz stellt keine Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 un...