Leitsatz
Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grundsätzlich noch nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die entfaltete Tätigkeit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" i.S.d. § 1 Abs. 3d Satz 2 KredWG bzw. eines "Finanzunternehmens" i.S.d. § 1 Abs. 3 KredWG nicht vergleichbar ist.
Normenkette
§ 15 Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Steuerberater-Kanzlei. Daneben tätigte er zahlreiche An- und Verkaufsgeschäfte mit Wertpapieren (Aktien, Renten, Optionsscheinen) und Metallen, die er über sechs verschiedene Banken abwickelte. Er trug vor, dass er die Transaktionen in erheblichem Umfang mit Fremdkapital finanziert habe. Seine Informationen habe er zunächst von den Banken, später auch über die Fernsehsender CNN und n-tv bezogen. Zu diesem Zweck habe er in seinen Kanzleiräumen ein Fernsehgerät aufgestellt. Überdies sei er von einem pensionierten Bankdirektor unentgeltlich beraten worden. 1988 habe er die Börsentermingeschäftsfähigkeit erworben.
Im Streitjahr 1989 machte er einen Verlust aus gewerblichem Wertpapierhandel geltend. Das FA versagte den Abzug, weil der Kläger den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten habe.
Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab (EFG 1999, 282). Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Entscheidung
Wie schon in der früheren Rechtsprechung betont worden sei (BFH, Urteil vom 11.7.1968, IV 139/63, BStBl II 1968, 775), liege es bei Wertpapieren in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Die Verkehrsauffassung sehe die Umschichtung von Wertpapieren – selbst in erheblichem Umfang – regelmäßig als noch zur privaten Vermögensverwaltung gehörig an. Gewerblichkeit könne nur bei Vorliegen besonderer Ums...