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Abgabe von Gratishandys durch Vermittler an Endkunden (zu § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 10.2 Abs. 5 UStAE.

Der BFH[1] hatte entschieden, dass eine Zahlung eines Mobilfunkanbieters an den Vermittler von Mobilfunkverträgen für von dem Vermittler gegenüber dem vermittelten Kunden "kostenlos" abgegebene Handys eine Zahlung eines Dritten für die Lieferung des Handys nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG darstellt. Die Zahlung ist nicht Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Vermittlers an den Mobilfunkanbieter. Wird darüber eine Rechnung oder Gutschrift mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, wird die über das für die Vermittlung hinausgehende Entgelt ausgewiesene Umsatzsteuer als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.

Wichtig

Die Grundsätze gelten nicht nur für die Abgabe von Handys durch einen Vermittler, sondern auch für die Abgabe von anderen (meist technischen) Geräten, z. B. Tablet-Computer.

Die Finanzverwaltung wendet die Grundsätze an und ergänzt entsprechend den UStAE. Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen anderen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine von der Abgabe des Geräts abhängige Provision oder einen Provisionsbestandteil, handelt es sich nicht um Entgelt für die Vermittlungsleistung, sondern um ein Entgelt eines Dritten für die Lieferung des Geräts. Damit ergeben sich die folgenden Beziehungen:

Wichtig

Weist der Vermittler in einer Rechnung gegenüber dem Mobilfunkanbieter neben der Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision auch noch eine Umsatzsteuer für eine Zahlung für die Lieferung des Handys an den Kunden gesondert aus, schuldet der Vermittler diese Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Die Finanzverwaltung geht hier davon aus, dass es sich um einen unrichtige...

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      BMF, Schreiben v. 4.12.2014, IV D 2 - S 7100/10/10005, BStBl I 2014, 1617 Bezug: BFH-Urteil vom 16.10.2013, XI R 39/12 (Das BFH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.)   I. Entgelt ...

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