Aufwendungen für den Haushalt sind regelmäßig Lebenshaltungskosten und daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

Regelmäßig keine Arbeitsmittel sind technische Geräte, die im Haushalt eingesetzt werden, auch soweit sie im Einzelfall beruflichen Zwecken dienen. Daher sind Kosten für Waschmaschinen, Bügelgeräte und ähnliche Geräte, mit denen Berufskleidung gepflegt wird, grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Als Werbungskosten können allenfalls die variablen Kosten angesetzt werden, die durch die berufliche Nutzung entstanden sind, wenn diese leicht und sicher von den Kosten der Lebensführung zu separieren sind; die Aufteilung kann im Schätzweg erfolgen.[1]

Entsprechendes gilt für ein Fernsehgerät, DVD-Player, Festplattenrecorder und Radio in der Wohnung einschl. des häuslichen Arbeitszimmers.[2] Es handelt sich hier um typische Gegenstände des Lebensbedarfs, deren Aufwendungen auch bei beruflicher Mitbenutzung (z. B. bei einem Journalisten) nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten angesetzt werden können.

Der BFH sieht zwar nach neuerer Rspr.[3] in § 12 Abs. 1 EStG kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (Rz. 20ff.). So können die Aufwendungen für solche Geräte Werbungskosten sein, wenn sie sich z. B. nicht in der Wohnung, sondern am Arbeitsplatz des Stpfl. befinden.

Gleiches gilt für die Kosten einer Satelliten- oder Kabelempfangsanlage, Geschirr (auch: Kaffeemaschine). Sie gehören zu der heute üblichen Ausstattung eines Privathaushalts. Aufwendungen hierfür sind grundsätzlich keine Werbungskosten.

[1] BFH v. 25.10.1985, III R 173/80, BFH/NV 1986, 281; Hessisches FG v. 3.8.1988, 9 K 228/86, EFG 1989, 173; a. A. FG Düsseldorf v. 11.3.1992, 5 K 438/88 E, EFG 1992, 441, wo übersehen wird, dass die variablen Kosten keine gemischten Aufwendungen sind, § 12 also nicht anwendbar ist.
[2] BFH v. 7.9.1989, IV R 128/88, BStBl II 1990, 19; BFH v. 27.9.1991, VI R 1/90, BStBl II 1992, 195; FG des Saarlandes v. 7.12.1988, 1 K 149/87, EFG 1989, 174; FG des Saarlandes v. 18.12.1996, 1 K 234/94, EFG 1997, 603 für Fernsehgerät im häuslichen Arbeitszimmer.

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