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Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen [bis 31.12.2006]

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[Vorspann]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die derzeit geltenden Vorschriften zur Anwendung der Mehrwertsteuer auf Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen nach Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [4] sind unzulänglich; sie genügen weder, um derartige Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft verbraucht werden, zu besteuern, noch um Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich vorzubeugen.
(2) Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts sollten solche Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und neue, harmonisierte Regelungen für diesen Bereich eingeführt werden. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass derartige Dienstleistungen in der Gemeinschaft besteuert werden, wenn sie gegen Entgelt erbracht und von Kunden mit Sitz in der Gemeinschaft verbraucht werden, und dass sie nicht besteuert werden, wenn sie außerhalb der Gemeinschaft verbraucht werden.
(3) Zu diesem Zweck sollten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die aus Drittländern an Personen mit Sitz in der Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft an Empfänger mit Sitz in Drittländern erbracht werden, am Ort des Leistungsempfängers besteuert werden.
(4) Zur Definition der elektronisch erbrachten Dienstleistungen soll...

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