Zu einer laufenden zeitlich gestreckten Besteuerung der betrieblichen Veräußerungsrente als nachträgliche Einkünfte aus dem veräußerten Betrieb kommt es nach der Rechtsprechung des BFH nur, wenn diese Art der Besteuerung ausdrücklich gewählt wird. Die Sofortbesteuerungist der gesetzliche Normalfall und die Zuflussbesteuerung eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Ausnahmeregelung.[1] Wird das Veräußererwahlrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ist nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung realisiert und sofort zu versteuern.

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