3.3.1 Grundlegendes (§§ 226–227 UmwG)

 

Rz. 44

§ 226 UmwG sieht für Kapitalgesellschaften den Formwechsel in eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft[1]), eine andere Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft vor. Der Handlungsspielraum betreffend den Formwechsel ist damit bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich größer als bei Personengesellschaften.[2] Allerdings bestehen in den rechtsformspezifischen Unterabschnitten[3] weitere Vorschriften, die diesen Handlungsspielraum wieder einschränken.

3.3.2 Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228–237 UmwG)

3.3.2.1 Einschränkung des Handlungsspielraumes

 

Rz. 45

§ 228 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft aus, sofern der Unternehmensgegenstand den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft i. S. d. § 105 Abs. 1 und und § 107 Abs. 1 HGB nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob die Vorschriften erfüllt werden, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels maßgebend.[1] Weiter eingeschränkt wird der Handlungsspielraum für Kapitalgesellschaften bei einem Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft. Ein Formwechsel kommt in diesem Fall gemäß § 228 Abs. 2 UmwG nur dann infrage, wenn alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen freien Beruf i. S. d. § 1 Abs. 1 und 2 PartGG ausüben. Bei der Beurteilung der Tatbestandserfüllung ist ebenfalls der Zeitpunkt des Wirksamwerdens ausschlaggebend. Abschließend wird ein Formwechsel in eine GbR gem. § 228 Abs. 3 UmwG versagt, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt.

3.3.2.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht und zur Beschlussfassung

 

Rz. 46

§ 230 Abs. 1 UmwG schreibt den Geschäftsführern formwechselnder Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung vor, allen Gesellschaftern den Formwechsel als Gegenstand der Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung vorab (spätestens zusammen mit der Einberufung) anzukündigen und einen Bericht – sowie nach § 231 UmwG zusätzlich mit der Einberufung ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG[1] – zu übersenden. Ein Verzicht auf den Bericht bei Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH in eine AG, ist ggf. gemäß § 238 Satz 2 UmwG möglich.

 

Rz. 47

Bei formwechselnden AG oder KGaA ist der UBericht gemäß § 230 Abs. 2 UmwG von der Einberufung der beschlussfassenden Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter zudem unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts zu erteilen, wobei diese seit Einführung des dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.7.2011 bei Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden kann.

 

Rz. 48

Bei der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung ist der Bericht dann gemäß § 232 Abs. 1 UmwG ohnehin auszulegen, wobei im Zuge einer Hauptversammlung nach § 232 Abs. 2 UmwG auch eine alternative Bekanntmachungsform in Betracht kommt. Denkbar wäre etwa die nach altem Rechtsstand im UmwG geforderte mündliche Bekanntmachung durch den Vorstand oder die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter zu Beginn der Beschlussverhandlung auf der Hauptversammlung.[2]

[2] Vgl. zu dieser Vorgabe nach altem Rechtsstand etwa Stratz, in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 2012, § 232 UmwG Rz. 2; einschränkend Göthel, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 232 Rz. 2.

3.3.2.3 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

 

Rz. 49

Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft bedarf es dabei gemäß § 233 Abs. 1 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist bei einem Formwechsel in eine KG dagegen lediglich ein ¾-Mehrheitsentscheid (der bei der Gesellschafterversammlung einer GmbH abgegebenen Stimmen oder des bei AG oder KGaA vertretenen Grundkapitals) notwendig, wobei gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 UmwG im Gesellschaftsvertrag abweichende – höhere – Mehrheiten sowie weitere Anforderungen festgesetzt werden können. Ein Mehrheitsentscheid ist allerdings nach § 233 Abs. 2 Satz 3 UmwG nicht möglich, sofern Gesellschafter oder Aktionäre, die in einer KG die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters innehaben sollen, widersprechen. Gesellschafter mit einer derartigen Stellung müssen gemäß § 233 Abs. 3 Satz 1 UmwG ihre Zustimmung geben, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

Rz. 50

Zusätzlich zu den nach § 194 UmwG geforderten Mindestangaben hat der Beschluss beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gemäß § 234 UmwG folgende weitere Angaben zu enthalten:

 
Die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft
Bei Formwechsel in eine KG die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage jedes Kommanditisten
Den Gesellschaftsve...

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