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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3 Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226–257 UmwG)

Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
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3.3.1 Grundlegendes (§§ 226–227 UmwG)

 

Rz. 44

§ 226 UmwG sieht für Kapitalgesellschaften den Formwechsel in eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft[1]), eine andere Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft vor. Der Handlungsspielraum betreffend den Formwechsel ist damit bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich größer als bei Personengesellschaften.[2] Allerdings bestehen in den rechtsformspezifischen Unterabschnitten[3] weitere Vorschriften, die diesen Handlungsspielraum wieder einschränken.

[1] Vgl. § 234 Nr. 3 UmwG zur PartG.
[2] Rz. 31 und Rz. 40.
[3] §§ 228–257 UmwG.

3.3.2 Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228–237 UmwG)

3.3.2.1 Einschränkung des Handlungsspielraumes

 

Rz. 45

§ 228 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft aus, sofern der Unternehmensgegenstand den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft i. S. d. § 105 Abs. 1 und und § 107 Abs. 1 HGB nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob die Vorschriften erfüllt werden, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels maßgebend.[1] Weiter eingeschränkt wird der Handlungsspielraum für Kapitalgesellschaften bei einem Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft. Ein Formwechsel kommt in diesem Fall gemäß § 228 Abs. 2 UmwG nur dann infrage, wenn alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen freien Beruf i. S. d. § 1 Abs. 1 und 2 PartGG ausüben. Bei der Beurteilung der Tatbestandserfüllung ist ebenfalls der Zeitpunkt des Wirksamwerdens ausschlaggebend. Abschließend wird ein Formwechsel in eine GbR gem. § 228 Abs. 3 UmwG versagt, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt.

[1] Rz. 17 ff.

3.3.2.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht und zur Beschlussfassung

 

Rz. 46

§ 230 Abs. 1 UmwG schreibt den Geschäftsführern formwechselnder Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung vor, al...

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