Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Normenkette
§ 4, § 5, § 11 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte als Autor und Musikproduzent Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die er nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Er verpflichtete sich gegenüber der X in einem Autoren- und Exklusivvertrag, pro Jahr mindestens zehn neue Werke zu liefern. Sollte er diese Verpflichtung nicht erfüllen, verlängerte sich der Vertrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem er dieser nachkam. Der Kläger räumte der X sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte für seine Werke ein. Dafür erhielt er von X einen nicht verzinslichen und nicht rückzahlbaren Vorschuss ausgezahlt. Dieser sollte mit den Autorenanteilen aus der Verwertung der Werke verrechnet werden. Hierunter fielen auch Ausschüttungen der GEMA, die der Kläger an X abgetreten hatte. Der Vertrag sollte so lange laufen, bis die Vorauszahlungen der X mit den Tantiemen des Klägers vollständig verrechnet waren.
In seiner Einkommensteuererklärung erfasste der Kläger die Vorschüsse der X nicht als Einnahmen, sondern als nicht steuerbare Darlehensvaluta. Die Zahlungen der GEMA, die er an X abgetreten hatte, behandelte er als Einnahmen. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass die Vorauszahlungen der X bereits im Zeitpunkt des Zuflusses in voller Höhe als Einnahmen der Besteuerung zugrunde zu legen seien. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013, 4 K 4311/10, Haufe-Index 6996244).
Entscheidung
Der ...