Rz. 39
Die Androhung des Ordnungsgelds sowie die Kostenfestsetzung sind aufzuheben, wenn der Einspruch begründet ist (§ 390 Abs. 3 FamFG).
Ist der Einspruch nicht begründet, so ist dieser zu verwerfen und das angedrohte Ordnungsgeld nach Ablauf der Sechswochenfrist festzusetzen.[1] Das BfJ hat in diesem Fall zugleich eine erneute Ordnungsgeldandrohung auszusprechen, wenn die Offenlegung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Dabei ist § 390 Abs. 5 FamFG zu beachten, so dass die Frist von sechs Wochen erst mit Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs zu laufen beginnt.[2]
Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann das BfJ von der Festsetzung eines Ordnungsgelds absehen oder das Ordnungsgeld geringer festsetzen als ursprünglich angedroht (§ 390 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des BfJ.
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