Rz. 39

Die Androhung des Ordnungsgelds sowie die Kostenfestsetzung sind aufzuheben, wenn der Einspruch begründet ist (§ 390 Abs. 3 FamFG).

Ist der Einspruch nicht begründet, so ist dieser zu verwerfen und das angedrohte Ordnungsgeld nach Ablauf der Sechswochenfrist festzusetzen.[1] Das BfJ hat in diesem Fall zugleich eine erneute Ordnungsgeldandrohung auszusprechen, wenn die Offenlegung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Dabei ist § 390 Abs. 5 FamFG zu beachten, so dass die Frist von sechs Wochen erst mit Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs zu laufen beginnt.[2]

Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann das BfJ von der Festsetzung eines Ordnungsgelds absehen oder das Ordnungsgeld geringer festsetzen als ursprünglich angedroht (§ 390 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des BfJ.

[1] § 390 Abs. 4 FamFG geht zwar von einer einheitlichen Entscheidung aus, mit der Einspruch verworfen und das Ordnungsgeld festgesetzt wird, nach § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB ist das FamFG aber nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden", sodass der Ablauf der Sechswochenfrist als Voraussetzung der Festsetzung weiter zu beachten ist. Ebenso Wenzel, BB 2008, S. 772.
[2] Vgl. LG Bonn, Beschluss v. 8.2.2011, 31 T 791/10; Gleiches gilt für einen nicht offensichtlich unzulässigen Einspruch, LG Bonn, Beschluss v. 11.2.2011, 31 T 951/10.

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