Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte – insbesondere auch für das Ertragsteuerrecht – mit Schreiben vom 20.5.2015[1] zu den Auswirkungen der Änderung der InsO Stellung genommen und in diesem Zusammenhang bei der Umsatzsteuer auch die Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH aus 2014[2] angewendet. Danach werden aufgrund der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters[3] bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die noch ausstehenden Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen im Augenblick vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens aus Rechtsgründen uneinbringlich und müssen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt werden. Vereinnahmt später der Insolvenzverwalter Beträge, führt dies erneut zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, diese erfolgt aber im Unternehmensteil "Insolvenzmasse" und führt zu Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO.

Darüber hinaus hatte die Finanzverwaltung zur Berechnung und Verteilung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO Stellung genommen. Im Insolvenzverfahren sind bei allen Umsatzsteuersachverhalten die mit Insolvenzeröffnung entstehenden selbstständigen umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensteile "Insolvenzmasse" und "vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil" zu beachten.[4]

Im Zusammenhang mit diesem Schreiben nimmt die Finanzverwaltung eine neue Übergangsregelung mit auf. Die sich aus der Rechtsprechung des BFH ergebenden Folgerungen sind erstmalig auf Besteuerungstatbestände in Steuerfällen anzuwenden, bei denen die Sicherungsmaßnahmen vom Insolvenzgericht nach dem 31.12.2014 angeordnet wurden. Wurden die Sicherungsmaßnahmen vom Insolvenzgericht vor dem 1.1.2015 angeordnet, sind in diesen Fällen die Regelungen aus dem BMF-Schreiben vom 17.1.2012[5] weiterhin anzuwenden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung stellt damit die Anwendung der Grundsätze aus der geänderten Rechtsprechung des BFH klar.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.11.2015, IV A 3 – S 0550/10/10020-05, BStBl 2015 I S. 886.

[1] BMF, Schreiben v. 20.5.2015, BStBl 2015 I S. 476.
[3] Soweit allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. InsO, das Recht zum Forderungseinzug nach § 22 Abs. 2, § 23 InsO oder die Berechtigung zur Kassenführung vorliegt.

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