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II. Cloud Computing (vor allem SaaS-Vereinbarungen)

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Isabel von Keitz
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Tz. 161

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Unternehmen gehen mittlerweile zunehmend dazu über, bestimmte Softwareprodukte und IT-Infrastrukturen in die Cloud zu verlagern. Ein unternehmensexterner Anbieter stellt die in seinem Eigentum befindliche Software bzw. IT-Infrastruktur dabei einem oder mehreren Nutzern über die Cloud zur Verfügung. Die Nutzer können während eines vereinbarten Nutzungszeitraums jederzeit über das Internet auf die Anwendungen zugreifen und zahlen für die Zugriffs-/Nutzungsrechte eine Gebühr an den Anbieter. Eine Installation auf einem lokalen Rechner des Nutzers ist nicht erforderlich (vgl. ua. Böckem/Geuer, KoR 2019, S. 470). Abhängig davon, welche Dienste dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden, lassen sich im Wesentlichen drei (Dienstleistungs-)Kategorien von Cloud-Computing-Vereinbarungen unterscheiden: Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (SaaS) (vgl. hierzu ausführlich Roos, PiR 2019, S. 96). Zudem gibt es verschiedene Bereitstellungsmodelle: public cloud, private cloud oder hybrid cloud (vgl. Berger/Fischer, BB 2018, S. 2288).

In der Praxis sind vor allem SaaS-Vereinbarungen von besonderer Bedeutung (vgl. Berger/Fischer, BB 2018, S. 2289), die und deren Bilanzierung vor diesem Hintergrund differenzierter betrachtet werden (zur Übertragung auf die anderen Kategorien des Cloud Computing vgl. Fink, PiR 2019, S. 197). Bei SaaS-Vereinbarungen stellt ein Anbieter auf seiner eigenen Infrastruktur dem Nutzer Standardsoftware idR in einer öffentlichen Cloud bereit, zB Software zum Kontaktdatenmanagement. Der Nutzer kann auf diese (Software-)Anwendungen regelmäßig direkt über einen Internetbrowser oÄ zugreifen. Der Anbieter von SaaS-Produkten führt eigenständig Wartungsarbeiten an den Produkten durch, zB S...

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