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a. Identifizierung einer variablen Vergütung

Prof. Dr. Jens Wüstemann, Dr. Sonja Wüstemann
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Tz. 100

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Sofern der Transaktionspreis ein variables Entgelt beinhaltet, bspw. in Form von Skonti, Preisnachlässen, Rabatten, Gutschriften, Anreizzahlungen oder Vertragsstrafen, ist dieser Betrag zu schätzen (IFRS 15.50 f.). Eine nutzungsabhängige Vergütung, die sich anhand der künftigen Nutzung eines übertragenen Vermögenswerts bemisst, stellt – abgesehen von nutzungsabhängigen Lizenzgebühren (vgl. Tz. 248 f.) – ebenfalls eine variable Gegenleistung dar (vgl. Heintges et al., BB 2016, S. 622 mit Verweis auf IFRS 15.BC417). Ein variabler Vergütungsbestandteil kann auch vorliegen, wenn der Vergütungsanspruch des Unternehmens von dem (Nicht-)Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig ist, zB dem Erreichen eines bestimmten Meilensteins (IFRS 15.51; IFRS 15.BC191). Hiervon abzugrenzen sind gewährte Kundenoptionen auf den Erhalt zusätzlicher Waren bzw. eine Erhöhung der Liefermenge, da vor Ausübung der Option keine gegenwärtige Verpflichtung zur Lieferung und respektive kein Anspruch auf den Erhalt der Gegenleistung besteht (vgl. TRG, Agenda Paper No. 48, 2015, Tz. 19).

 

Tz. 101

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Das Vorliegen eines variablen Vergütungsbestandteils ist von der Unternehmensleistung, der Produktqualität und den Aktionsmöglichkeiten der Kunden oder Dritter, bspw. der Warenrückgabe, abhängig; Schwankungen aufgrund von Veränderungen des Marktpreises stellen hingegen keine variable Gegenleistung im Sinne des IFRS 15 dar (vgl. TRG, Agenda Paper No. 7H, 2015, Tz. 19). Sofern die Gegenleistung an den Marktpreis gebunden ist, erfolgt eine Bewertung vielmehr entsprechend den Regelungen des IAS 39 bzw. IFRS 9 zum Fair Value (vgl. TRG, Agenda Paper No. 7H, 2015, Tz. 18).

 

Tz. 102

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Eine variable Gegenleistung kann sowohl vertraglich expl...

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