Tz. 66
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
IFRS | HGB | IFRS für KMU | |
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Begriff | Begriff wurde im durch IFRS 15 aufgehobenen IAS 11 verwendet. IFRS 15 sieht keine Sonderregelungen für Fertigungsaufträge, wie IAS 11, vor. Bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung über einen Zeitraum: Ertragsrealisierung über den Zeitraum entspr. des Fortschritts bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungsverpflichtung (IFRS 15.39) Bei Erfüllung an einem Zeitpunkt: Ertragsrealisierung zum Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungsverpflichtung (IFRS 15.38) |
Unbestimmter Rechtsbegriff |
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Grundsatz | Keine Sonderregelungen für Fertigungsaufträge; Gewinnrealisierung entsprechend den allg. Regelungen des IFRS 15 entweder zeitpunkt- oder zeitraumbezogen; Veränderungen des Transaktionspreises sind den vertraglichen Leistungsverpflichtungen auf der gleichen Basis zuzuordnen wie bei Vertragsbeginn; die einer Leistungsverpflichtung zugeordneten Beträge sind in der Periode, in der sich der Transaktionspreis ändert, als Erlöse bzw. Erlösminderungen zu erfassen (IFRS 15.88) |
Gewinnrealisierung bei Fertigstellung u. Abnahme (Completed Contract Method) (§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 298 Abs. 1 HGB) | Teilgewinnrealisierungsmethode nach dem Leistungsfortschritt (Percentage of Completion Method) (sec. 23.17ff.) Veränderung von Schätzungen: Prospektive Erfassung (sec. 23.21 iVm. sec. 10.15ff.) |
Ausnahmen | Keine Sonderregelungen für Fertigungsaufträge
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Teilgewinnrealisierung in seltenen Ausnahmefällen zulässig, sofern Teilabrechnungen vorliegen (hM; Voraussetzungen: ua. wirtschaftlich sinnvoll in Teilleistungen zerlegbarer Gesamtauftrag, Teilabnahme vereinbart u. erfolgt, Gesamtverlust aus dem Auftrag unwahrscheinlich) |
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Verluste | Keine Sonderregelungen für Fertigungsaufträge Antizipationspflicht (erwartete Verluste sind gemäß IAS 37 zu erfassen (IAS 37.5 (g)) |
Antizipationspflicht (§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB) | Antizipationspflicht (s. o.) (sec. 23.26) |
Anzahlungen | Keine Sonderregelungen für Fertigungsaufträge Die von einem Kunden erhaltene Gegenleistung ist als Verbindlichkeit zu erfassen, bis einer der in IFRS 15.15 genannten Fälle eintritt oder die in IFRS 15.9 genannten Kriterien erfüllt sind (IFRS 15.16) |
Bei KapG u. PersG iSd. § 264a HGB: Offene Absetzung von Vorräten zulässig (§§ 268 Abs. 5, 298 Abs. 1 HGB) | Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorgaben |
Ausweis | Keine Sonderregelungen für Fertigungsaufträge, relevant sind insbesondere die folgenden allg. Angabepflichten des IAS 15:
Jeder unbedingte Anspruch auf Erhalt einer Gegenleistung ist von einem Unternehmen gesondert als Forderung auszuweisen (IFRS 15.105)
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