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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

Dr. Stefan Heißner
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A. Normzweck

 

Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zunächst aufgehoben durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.), wurde § 335a im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 04.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3746ff.) in geänderter Form wieder in das HGB eingefügt. § 335a ergänzt das in § 335 Abs. 2–6 beschriebene Ordnungsgeldverfahren um etwaige Beschwerden gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld sowie eine daraufhin mögliche Rechtsbeschwerde, womit das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des BfJ in § 335a konzentriert wird. Hierdurch soll auch der Aspekt der Rechtssicherheit für UN und Behörden weiter gestärkt werden. Zwar sah § 335 (a. F.) bereits vor, dass lediglich das für den Sitz des BfJ zuständige LG Bonn über Beschwerden gegen Ordnungsgeldentscheidungen des Bundesamtes zu entscheiden hat. Die Vielzahl an Verfahren sowie die dadurch bedingte Befassung mehrerer Kammern des LG hat allerdings in den vergangenen Jahren in teilweise wichtigen Einzelfragen zu einer divergierenden Rspr. geführt. Ziel sollte daher sein, ein Verfahren zu schaffen, durch das bspw. bei einer Divergenz zwischen einzelnen Kammern eine einheitliche Entscheidung erreicht wird. Das hilft insbesondere denjenigen UN, die sich dadurch auf eine möglichst einheitliche Rspr. verlassen können (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 6f.).

 

Rn. 2

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Abs. 1 entspricht der Regelung des § 335 Abs. 4 (a. F.), Abs. 2 im Wesentlichen der des § 335 Abs. 5 (a. F.) sowie Abs. 4 der bisherigen Regelung des § 335 Abs. 5a (a.F). Das Verfahren ist an die Regelungen des sog. Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG...

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  (1) 1Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den ...

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