A. Normzweck

 

Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zunächst aufgehoben durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.), wurde § 335a im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 04.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3746ff.) in geänderter Form wieder in das HGB eingefügt. § 335a ergänzt das in § 335 Abs. 26 beschriebene Ordnungsgeldverfahren um etwaige Beschwerden gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld sowie eine daraufhin mögliche Rechtsbeschwerde, womit das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des BfJ in § 335a konzentriert wird. Hierdurch soll auch der Aspekt der Rechtssicherheit für UN und Behörden weiter gestärkt werden. Zwar sah § 335 (a. F.) bereits vor, dass lediglich das für den Sitz des BfJ zuständige LG Bonn über Beschwerden gegen Ordnungsgeldentscheidungen des Bundesamtes zu entscheiden hat. Die Vielzahl an Verfahren sowie die dadurch bedingte Befassung mehrerer Kammern des LG hat allerdings in den vergangenen Jahren in teilweise wichtigen Einzelfragen zu einer divergierenden Rspr. geführt. Ziel sollte daher sein, ein Verfahren zu schaffen, durch das bspw. bei einer Divergenz zwischen einzelnen Kammern eine einheitliche Entscheidung erreicht wird. Das hilft insbesondere denjenigen UN, die sich dadurch auf eine möglichst einheitliche Rspr. verlassen können (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 6f.).

 

Rn. 2

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Abs. 1 entspricht der Regelung des § 335 Abs. 4 (a. F.), Abs. 2 im Wesentlichen der des § 335 Abs. 5 (a. F.) sowie Abs. 4 der bisherigen Regelung des § 335 Abs. 5a (a.F). Das Verfahren ist an die Regelungen des sog. Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2587ff.), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 05.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338ff.) geändert worden ist, angelehnt und hier insbesondere an die des Ersten ("Beschwerde") und Zweiten Unterabschnitts ("Rechtsbeschwerde") des Fünften Abschnitts des Ersten Buchs (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 10).

B. Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld

I. Zulässigkeit und Wirkung

 

Rn. 3

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Unverändert ist gegen Entscheidungen des BfJ über die Festsetzung von Ordnungsgeldern, die Verwerfung des Einspruchs oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gegen eine Entscheidung über die Kosten bei Einstellung des Verfahrens nach § 335 Abs. 3 Satz 5 eine Beschwerde zulässig, "soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt" (§ 335a Abs. 1 Satz 1; vgl. auch Heymann (2020), § 335a HGB, Rn. 5). Das BfJ prüft eine Abhilfe. Hilft es der Beschwerde nicht ab, gibt es diese an das für den Sitz des Bundesamtes zuständige LG, in diesem Fall das LG Bonn, ab (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 10). Das Beschwerdeverfahren folgt den Regelungen der §§ 58ff. FamFG.

 

Rn. 4

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Nach 335a Abs. 2 Satz 1 ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Ordnungsgeldfestsetzung bzw. Entscheidung des BfJ schriftlich oder zur Niederschrift beim BfJ einzulegen (vgl. § 64 FamFG). Dieses kann der Beschwerde selbst abhelfen, sofern es die Beschwerde für begründet hält (vgl. § 68 Abs. 1 FamFG). Besagte Zweiwochenfrist ist an § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG angelehnt.

 

Rn. 5

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Hilft das BfJ der Beschwerde nicht ab, so hat es diese unverzüglich an das LG Bonn, als örtlich wie sachlich zuständigem Gericht, weiterzuleiten (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Durch Erlass einer entsprechenden Rechts-VO kann die Regierung desjenigen Landes, in dem das BfJ seinen Sitz hat, mithin das Bundesland NRW, zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung durch Rechts-VO die Entscheidung über die Beschwerde einem anderen LG oder weiteren LG übertragen (vgl. § 335a Abs. 2 Satz 2). Die Landesregierung kann diese Ermächtigung dabei an die Landesjustizverwaltung delegieren (vgl. Abs. 2 Satz 3). Existiert bei dem jeweils zuständigen LG eine Kammer für Handelssachen, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet die Zivilkammer über die Beschwerde, so sind die §§ 348f. ZPO entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende (vgl. Abs. 2 Satz 4f.).

 

Rn. 6

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Beschwerdebefugt ist derjenige, der durch die BfJ-Entscheidung belastet wird. Dagegen nicht beschwerdebefugt ist ein Insolvenzverwalter, zumal dieser durch die Ordnungsgeldfestsetzung gegenüber den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs bzw. der KapG nicht in eigenen Rechten verletzt oder gar in seiner Funktion als Verwalter beeinträchtigt wird. Qua Verfügung an betreffendes UN bzw. deren Geschäftsführung wird keine Masseverbindlichkeit geschaffen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 22.04.2008, 11 T 28/07, ZIP 2008, S. 1082ff.).

 

Rn. 7

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Zur Vertretung der Beteiligten sind auch WP, vBP, StB, St...

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