Dipl.-Biol. Bettina Huck
, Dr. Josef Sauer
Bereits ab einem Mitarbeiter muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, diese Pflicht ergibt sich aus verschiedenen Rechtsquellen (u. a. § 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV, § 6 GefStoffV, § 3 BetrSichV). Im Rahmen einer Begehung werden Gefährdungen ermittelt, die vorhandenen Gefährdungen mit gesetzlichen Vorgaben verglichen oder eine Risikobewertung durchgeführt und bei Bedarf geeignete Maßnahmen festgelegt.
Dabei müssen auch folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Ergonomische sowie alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln,
- psychische Belastungen am Arbeitsplatz, einschließlich der Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Diese Forderungen erhalten vor dem Hintergrund zunehmend älterer Belegschaften große Bedeutung. Ziel muss sein, die Gesundheit und damit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aller Beschäftigten, auch der älteren Arbeitnehmer, lange zu erhalten bzw. zu verbessern.
Die Form der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben, sie muss jedoch dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG). In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße können Checklisten in elektronischer oder Papierform verwendet werden. Es empfiehlt sich, die Beschäftigten einzubeziehen, da sie ihren Arbeitsplatz am besten kennen.
Mitarbeiter beteiligen
Das Mitarbeiterorientierte Konzept (MoK) besteht aus folgenden Elementen:
- Mitarbeiterorientierte Gefährdungsanalyse (MoG): Prozess, bei dem die Mitarbeiterkompetenz, die durch die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG gewonnen wird, gezielt für die Gefährdungsbeurteilung des eigenen Arbeitsplatzes und dessen Optimierung durch den Mitarbeiter genutzt wird.
- Mitarbeiterorientierte Planung (MoP): Die Mitarbeiter werden gezielt in den Prozess der Planung/Umgestaltung und Optimierung der Arbeitsplätze integriert.
- Mitarbeiterorientierter Ko...