§ 92 Erlaubnisverfahren
(1) Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt § 86 entsprechend.
(2) Wird eine Erlaubnis für eine Benutzung von erheblicher Auswirkung beantragt oder steht die beabsichtigte Benutzung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist über die Erlaubnis nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.
§ 93 Bewilligungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.
(2) Der Bescheid über die Bewilligung hat zu enthalten:
| 1. |
die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechtes unter Angabe des Zweckes und des Planes der Benutzung, |
| 2. |
die Dauer der Bewilligung, |
| 3. |
die Benutzungsbedingungen und Auflagen, |
| 4. |
die Entscheidung über Entschädigungen, |
| 5. |
die Entscheidung über Einwendungen, |
| 6. |
die Frist, binnen welcher mit der Benutzung begonnen werden muss, |
| 7. |
die Entscheidung über die Erstattung der besonderen Kosten, die durch unbegründete Einwendungen entstanden sind. |
(3) 1Die Entscheidungen über Auflagen, Entschädigungen und Einwendungen können einem besonderen Bescheid oder einem späteren Verfahren vorbehalten werden. 2Der Vorbehalt ist in den Bescheid über die Bewilligung aufzunehmen.
§ 94 Genehmigungsverfahren
Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 19a WHG und nach § 15 dieses Gesetzes gilt § 92 entsprechend.
§ 95 Erlaubnisverfahren bei IVU-Anlagen
(1) 1Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1978), in der jeweils gültigen Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gew...