Schrifttum:

Ambos, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Verfahrensrechte, ZStW 2003, 583; Benda, Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, AnwBl. 2005, 602; Bergmann, Diener dreier Herren? – Der Instanzrichter zwischen BVerfG, EuGH und EGMR, EuR 2006, 101; Eisele, Die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für das deutsche Strafverfahren, JA 2005, 390; Esser, Die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im nationalen Recht – ein Beispiel für die Dissonanz völkerrechtlicher Verpflichtungen und verfassungsrechtlicher Vorgaben?, StV 2005, 348; Glauben, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, DRiZ 2006, 172; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016; Klein, Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/04 (Zur Bindungswirkung von Entscheidungen des EuGHMR), JZ 2004, 1171; Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde, 2013; Kühne, Europäische Methodenvielfalt und nationale Umsetzung von Entscheidungen Europäischer Gerichte, GA 2005, 207; Maier (Hrsg.), Europäischer Menschenrechtsschutz, 1983; Meyer-Ladewig, Ständiger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, NJW 1998, 512; Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer (Hrsg.), Europäische Menschenrechtskonvention – Handkommentar, 4. Aufl. 2017; Meyer-Mews, Der Weg eines Strafverfahrens zum EGMR, NJW 2018, 213; Mössner, Internationale Menschenrechte und Steuern, StuW 1991, 224; Murswiek, Die Individualbeschwerde vor den Organen der Europäischen Menschenrechtskommission, JuS 1986, 8; 1986, 175; Pabel/Schmahl/Golsong, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 2014, Loseblatt; Rödel, Die Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, ZAP 2016, Fach 25, 241; Schaffarzik, Europäische Menschenrechte unter der Ägide des Bundesverfassungsgerichts, DÖV 2005, 860; Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 2016, Kap. VII §§ 1821; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, MRK Anhang 4; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2020; Voßkuhle, Der europäische Verfassungsgerichtsverbund, NVwZ 2010, 1967; Weigend, Anm. zu EGMR v. 8.3.2018 (22692/15) – Zur Verzögerung der Haftprüfung, StV 2019, 561; Weigend, Die Europäische Menschenrechtskonvention als deutsches Recht – Kollisionen und ihre Lösung, StV 2000, 386.

 

Rz. 913

[Autor/Stand] Zu den sog. außerordentlichen Rechtsbehelfen gehört schließlich die Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)[2]. Zuständig ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg/Frankreich[3]. Dieser entscheidet durch Kammern mit sieben Richtern, die Ausschüsse von drei Richtern bilden können. Die Ausschüsse sind dabei für summarische Verfahren, die Kammern für "normale" Verfahren und die große Kammer mit 17 Richtern für grundsätzliche Angelegenheiten zuständig.

a) Zulässigkeit und Verfahren

 

Rz. 914

[Autor/Stand] Nach Art. 34 EMRK kann sich jede natürliche Person und juristische Person mit der Behauptung an den Gerichtshof wenden, ein Vertragsstaat habe ihn/sie in einem in der Konvention oder in den Zusatzprotokollen anerkanntem Recht verletzt.

 

Rz. 915

[Autor/Stand] Gegenstand der Beschwerde ist die Verletzung eines in der EMRK genannten Rechts durch einen Hoheitsakt eines Mitgliedstaates, durch den der Beschwerdeführer selbst betroffen wird und der zeitlich nach dem Inkrafttreten der EMRK für den Mitgliedstaat liegt oder dessen Auswirkung zumindest fortdauert[6]. Zu den Rechten, auf die im Rahmen dieser Darstellung besonders hinzuweisen ist, gehören insb. das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), spezifische Beschuldigtenrechte, wie das Recht auf Verteidigerbeistand und auf Konfrontation von Belastungszeugen (Art. 6 Abs. 3 EMRK) sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK).[7]. Hervorzuheben ist, dass angreifbare Hoheitsakte auch gerichtliche Entscheidungen sein können.

 

Rz. 916

[Autor/Stand] Die Beschwerde kann auf Deutsch eingelegt werden (Art. 34 Abs. 2 VerfO)[9].

Nach Eingang der Beschwerde erhält der Beschwerdeführer einen Fragebogen mit Erläuterungen, denen eine deutsche Übersetzung beigefügt ist, zu folgenden Punkten: Personalien des Beschwerdeführers; Darlegung des Tatbestandes; Angabe der geltend gemachten Verletzung der EMRK; Gegenstand der Beschwerde; Angabe über die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, besonders der letzten in der Sache ergangenen Entscheidung; Angabe, welche der beiden offiziellen Sprachen der Beschwerdeführer vorzieht. Dieses Formular muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgefüllt zurückgeschickt werden.

 

Rz. 917

[Autor/Stand] Anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben (Art. 36 Abs. 1 EMRK), aber zulässig und ratsam. Wird die Beschwerde a...

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