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Der Begriff des "organisierten Marktes" i. S. v. § 2 Abs. 11 WpHG entspricht dem Begriff des "geregelten Marktes" i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU. Die begriffliche Unterscheidung geht darauf zurück, dass ehemals der "geregelte Markt" als "regulierter Markt" bezeichnet wurde. Mit der Bezeichnung "organisierter Markt" wird einer Verwechslungsgefahr begegnet (Assmann in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl. 2023, 6. Geregelter Markt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 VO Nr. 596/2014] Rn. 14). unter "geregelter Markt" ist ein von einem Marktbetreiber i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 VO Nr. 596/2014 betriebenes oder verwaltetes multilaterales System zu verstehen, das "die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß Titel III dieser Richtlinie funktioniert". Mit dieser formalen Bestimmung sind vereinfacht ausgedrückt allgemeine, der Börsenaufsicht und damit umfassend kontrollierte Handelsplätze gemeint. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist angesichts dieser klaren Definition des normspezifischen Marktbegriffs nicht möglich.

Inländische Börsen gehören, so folgt bereits aus der Gesetzesbegründung der Vorschrift, zu den geregelten Märkten, nicht jedoch der an einer Börse eingerichtete Freiverkehr (§ 48 BörsG, Assmann in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl. 2023, 6. Geregelter Markt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 VO Nr. 596/2014] Rn. 14).

Handelsplätze in der EU und dem EWR, die sich als geregelter Markt qualifizieren, weil sie über vergleichbar hohe Standards verfügen, werden von der "European Securities and Markets Authority" (ESMA) dokumentiert. Dort wird ein Register über alle geregelten Märkte ("Regulated market") in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum geführt.

Vergleichbaren Standards unterliegen auch Drittlandhandelsplätze, die gem. Artikel 25 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission in Durchführungsbeschlüssen als gleichwertig erklärt worden sind (Durchführungsbeschlüsse 2017/2320 – USA, 2017/2319 – Hongkong, 2017/2318 – Australien).

Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht. Damit schafft die Vorschrift auf Rechtsfolgenseite eine klare und beherrschbare Rechtsfolge, die für nachrangige mittelbare Strukturen ebenfalls zu beachten ist.

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