Rz. 2

Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern", zum 2. Abschnitt "Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten" sowie zum 6. Titel "Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss".

Während § 92a den Innovationsfonds, die zur Verfügung stehende Fördersumme und die Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung regelt, beinhaltet die Vorschrift die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung.

Mit dem Innovationsausschuss ist ein neues Gremium neben dem Gemeinsamen Bundesausschuss geschaffen worden, dessen Förderungsentscheidung kein Akt der Normsetzung ist (vgl. Huster, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 92b Rz. 1).

1.1 Administrierung als Pflichtaufgabe

 

Rz. 3

Die Umsetzung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertragen, was bedeutet, dass diese Aufgabe für den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zur Disposition steht. Er ist verpflichtet, in seinem Bereich (vgl. Formulierung "beim Gemeinsamen Bundesausschuss" in Abs. 1 Satz 1) einen Innovationsausschuss einzurichten. Bei dieser Aufgabe handelt es sich aber im Unterschied zu den übrigen Pflichtaufgaben nicht um die untergesetzliche Ausgestaltung der Versorgung durch Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, sondern um die Verwaltung (Administrierung) der Förderung von neuen bzw. weiterentwickelten Versorgungsformen und Forschungsvorhaben. Nach der Gesetzesbegründung bedingt die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe eine neue, funktionsadäquate Struktur beim Gemeinsamen Bundesausschuss. Diese funktionsadäquate Struktur kommt darin zum Ausdruck, dass beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss einzurichten ist (BT-Drs. 18/4095 S. 103 f.).

1.2 Förderung neuer Versorgungsformen

 

Rz. 4

Die Förderung von neuen Versorgungsformen und der Versorgungsforschung (vgl. dazu § 92a) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des nach der Vorschrift eingerichteten Innovationsausschusses und erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Innovationsfonds; der Innovationsausschuss legt die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung in den Förderbekanntmachungen fest.

 

Rz. 5

Mit dem DVG stehen für die Jahre 2020 bis 2024 eine jährliche Fördersumme von 200 Mio. EUR zur Verfügung (§ 92a Abs. 3). Hiervon entfallen pro Jahr 160 Mio. EUR auf die Förderung neuer Versorgungsformen. 40 Mio. EUR sind jährlich für die Förderung von Projekten der Versorgungsforschung vorgesehen und mindestens 5 Mio. EUR der für die Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel sollen für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien aufgewendet werden (§ 92a). Die Mittel für den Innovationsfonds werden von den gesetzlichen Krankenkassen und dem Gesundheitsfonds getragen und das Bundesamt für Soziale Sicherung (früheres Bundesversicherungsamt) hat die Aufgabe, die Finanzmittel des Innovationsfonds zu verwalten.

Mit dem DVG ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit der Neufassung der Abs. 2 und 5 bis 7 sowie der Einfügung des Abs. 3 die Durchführung der Förderung neuer Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung ausgeweitet worden. Um das Förderinstrument qualitativ weiterzuentwickeln, ist u. a. geregelt, dass

  • der Festlegung von Förderbekanntmachungen ein Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise vorausgeht,
  • die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses mehr Verantwortung für die professionelle und flexible Steuerung von geförderten Vorhaben erhält.

Neu eingeführt wurde zudem die Fördermöglichkeit für die Entwicklung von Leitlinien, für die in der Weiterentwicklung der Versorgung besonderer Bedarf besteht. Wissenschaftliche und versorgungspraktische Expertise wird zudem in Zukunft über einen breit aufgestellten Expertenpool anstelle des bisherigen Expertenbeirats in das Förderverfahren eingebracht.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/4095 S. 305) handelt es sich im Unterschied zu den bisherigen Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung der Versorgung in Richtlinien und Beschlüssen bei der neuen Aufgabe nicht um Normsetzungen, sondern um die Administrierung der Förderung von Versorgungs- und Forschungsvorhaben. Für diese Verwaltungsaufgabe sollte mit den §§ 92a und 92b mit dem Innovationsausschuss eine funktionsadäquate Struktur geschaffen werden. Die bisher mit der Arbeit des Innovationsausschusses gemachten Erfahrungen, die in der Unterrichtung der Bundesregierung (BT-Drs. 20/1361) zusammengefasst worden sind, legen eine Verlängerung über 2024 hinaus nahe. Mit dem Inkrafttreten des Digital-Gesetzes vom 24.3.2024 hat sich der Innovationsfond mit seiner Entfristung verstetigt.

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