Krankenkasse muss kein Cannabis wegen Alkoholsucht übernehmen

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden können. Zur Behandlung einer Alkoholerkrankung besteht kein Anspruch auf Cannabis. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Ein 70-jähriger Versicherter aus dem Landkreis Gießen beantragte gegenüber seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Nur damit könne er seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren. Die letzten 15 Jahre habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen „Saufdruck“ erfolgreich kontrollieren können. Der Eigenanbau sei ihm allerdings mittlerweile untersagt worden.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies den Versicherten auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie.

Standardtherapie bei Alkoholerkrankung vorhanden

Auch die Richter beider Instanzen verneinten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Eine Alkoholerkrankung könne nach den medizinischen Leitlinien unter anderem mit Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöser Rückfallprophylaxe und Psychotherapie behandelt werden.

Der behandelnde Arzt habe nicht substantiiert begründet, dass die Standardtherapien im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen könnten.

Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei einer psychiatrisch-psychothera­peu­tischen Behandlung vorübergehend nicht erwerbstätig sein könne. Maßgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe, nicht hingegen Aspekte der persönlichen Lebensführung und vermeidliche Schwierigkeiten im Berufsleben.  

Hinweis: Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 28.4.2022, L 1 KR 429/20

Hessisches LSG
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