Anspruch auf Fahrkosten zur Übergangspflege

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Fahrkosten zu einer Behandlung, für die die Krankenkasse die Kosten trägt. Als neue Leistung wurde die Übergangspflege eingeführt. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme besteht, erfahren Sie hier.

Anspruch auf Übergangspflege durch das GVWG

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11. Juli 2021 wurde ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus als neue Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Anspruch hat, wer unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen der Pflegeversicherung nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand in Anspruch nehmen kann.

Leistungen der Übergangspflege

Die Übergangspflege hat in dem Krankenhaus stattzufinden, in dem die Krankenhausbehandlung erfolgt ist. Sie umfasst die ärztliche Behandlung, Leistungen zur Frührehabilitation, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, pflegerische Versorgung, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Der Anspruch ist auf höchstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung begrenzt. 

GKV, PKV und DKG vereinbaren Dokumentation

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben das Nähere zur Dokumentation der Leistung durch das Krankenhaus vereinbart, womit der Anspruch auf die Leistung der Übergangspflege durch das Krankenhaus nachgewiesen werden kann.

Verlegung innerhalb des Krankenhauses: Keine Fahrkostenübernahme

Sollten Patientinnen oder Patienten für die Leistung der Übergangspflege in eine andere Abteilung des Krankenhauses verlegt werden, fallen hierbei regelhaft keine Fahrkosten an. Manchmal kommt es jedoch vor, dass die Patientin oder der Patient in ein anderes Gebäude oder sogar einen anderen Standort desselben Krankenhauses verlegt wird. In diesen Fällen übernehmen die Krankenkassen keine Fahrkosten, da eine solche Verlegungsfahrt nicht – wie gesetzlich gefordert - aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V), sondern die Verlegung und damit auch die Beförderung aus betrieblichen Gründen erfolgt. Die Kosten für solche Verlegungsfahrten gelten daher im Rahmen der Abrechnung der Leistungen der Übergangspflege mit dem Krankenhaus als abgegolten. Dies entspricht der Praxis bei Verlegungen während einer Krankenhausbehandlung innerhalb desselben Krankenhauses. Hier zahlen die Krankenkassen die Fahrkosten nur für medizinisch notwendige Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus. Verlegungsfahrten innerhalb eines Krankenhauses während einer stationären Behandlung sind in die Krankenhauskosten eingepreist und werden nicht gesondert durch die Krankenkassen vergütet.

Heimfahrt aus der Übergangspflege 

Anders verhält es sich bei den Fahrkosten für die Heimfahrt aus der Übergangspflege. Die Kosten der medizinisch notwendigen Beförderung aus der Übergangspflege zurück in die Wohnung oder ins Pflegeheim der Patientin oder des Patienten übernehmen die Krankenkassen, da es sich um eine Rückfahrt aus einer stationären Behandlung handelt. Dafür ist es erforderlich, dass das Krankenhaus eine Verordnung einer Krankenbeförderung (sogenanntes Muster 4) ausstellt und darauf das medizinisch notwendige Transportmittel angibt. Dies erfolgt im Rahmen des Entlassmanagements.

Fahrkosten aus der Übergangspflege: Genehmigungserfordernis 

Für die Übernahme der Fahrkosten der Heimfahrt aus der Übergangspflege ist grundsätzlich keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn die Rückfahrt im Krankentransportwagen notwendig ist. Hier bedarf es der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse. Tipp: Setzen Sie sich rechtzeitig mit der Krankenkasse zur Klärung der Kostenübernahme in Verbindung.