Fahrkosten

Fahrkosten sind eine Nebenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Fahrkosten werden nur übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sind.





Wann übernimmt die Krankenversicherung Fahrkosten?

Die Krankenkassen zahlen die Fahrkosten:

  • im Zusammenhang mit stationären Behandlungen,
  • für Rettungsfahrten,
  • für Krankentransporte und
  • für Fahrten zu ambulanten Behandlungen, welche eine stationäre Behandlung ersetzen.

Welches Fahrzeug für eine Beförderung benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit.

Fahrkosten können in besonderen Fällen aber auch zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Hier bedarf es einer vorherigen Genehmigung. Dies kann z. B. bei einer Dialysebehandlung oder onkologischen Chemotherapie der Fall sein oder bei Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder Personen die in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft sind. Bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 ist eine Fahrkostenübernahme zusätzlich davon abhängig zu machen, dass die Versicherten einen Unterstützungsbedarf bei der Beförderung haben.

Zuzahlung zu Fahrkosten

Die Höhe der von der Krankenkasse zu übernehmenden Fahrkosten richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit des jeweiligen Transportmittels. Hier ist eine Zuzahlung je Fahrt zu entrichten. Sie beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Diese Zuzahlung zu den Fahrkosten besteht für alle, also auch für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für die Kosten eines Rücktransportes eines Erkrankten vom Ausland in das Bundesgebiet werden keine Kosten vonseiten der Kassen übernommen. Für diese Fälle kann eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden.