Der Notar ist zur Vornahme von Ermittlungen ermächtigt und regelmäßig auch verpflichtet.[31] Allerdings werden vom Notar bei der Vornahme seiner Ermittlungen weder hellseherische Fähigkeiten erwartet noch die Fähigkeiten eines Detektivs.[32] Zur Durchführung seiner Ermittlungspflicht kann der Notar bspw. die erforderlichen Register- und Bankauskünfte einholen.[33] Weiterhin ist der Notar auf die Angaben des Erben (kann durch Befragung der Erben erfolgen) angewiesen und muss diese Angabe auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen.[34] Was genau untersucht wird und welche Ermittlungen der Notar vornimmt, ist letztlich einzelfallabhängig und kann nicht schematisch vorgegeben werden.[35] Ermittelt der Notar Anhaltspunkte für weiteres Vermögen des Erblassers, dann muss er die in Betracht kommenden Ermittlungsansätze vollständig ausschöpfen.[36] Der Notar hat die einzelnen Gegenstände in das Verzeichnis aufzunehmen und zu verzeichnen, er muss aber keine Bewertung der einzelnen Gegenstände vornehmen.[37]

Die Ermittlungen des Notars können bspw. folgende Punkte erfassen: Befragung der Erben, Pflichtteilsberechtigten und Beschenkten; Vorlage und Besichtigung der Nachlassgegenstände und Unterlagen, Besichtigung der Erblasserwohnung und eventuell des Geschäftslokals, Einsicht in Kontoauszüge, Anforderung von Registerauskünften.[38]

Der Ermittlungspflicht des Notars sind in tatsächlicher Hinsicht Grenzen gesetzt. Der Notar hat keine Rechte, um den vollständigen Nachlass selbstständig zu ermitteln, vielmehr ist er auf die Mitwirkung der Erben und anderer Betroffener angewiesen.[39]

[31] BeckOGK-BGB/Blum/Heuser, § 2314 Rn 50 f.; Horn, ZEV 2018, 376.
[32] Horn, ZEV 2018, 376; BeckOGK/Blum/Heuser, § 2314 Rn 53.
[33] Das BVerfG hat dabei die Einsichtnahme in die Kontoauszüge des Erblassers der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall als naheliegenden Ermittlungsansatz betont, BVerfG NJW 2016, 2943; MüKo-BGB/Lange, § 2314 Rn 50.
[34] OLG Koblenz MittBayNot 2018, 573 m. Anm. Schönenberg-Wessel; Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 3. Teil Pflichten des Notars, § 13 Ermittlungspflicht, S. 104.
[35] BeckOGK-BGB/Blum/Heuser, § 2314 Rn 54; BGH ZEV 2019, 81; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn 30; Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 3. Teil Pflichten des Notars, § 17 Ermessensausübung und -überprüfung, S. 157.
[36] OLG Bamberg ZEV 2016, 580; OLG Jena NotBZ 2016, 186; LG Berlin ErbR 2019, 449, 450.
[37] Horn, ZEV 2018, 376, 377.
[38] Siehe dazu ausführlich Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 3. Teil Pflichten des Notars, § 13 Ermittlungspflicht, S. 104 ff.
[39] Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 3. Teil Pflichten des Notars, § 13 Ermittlungspflicht, S. 123.

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