Rn 1

Das Unterkapitel 1a ist durch das MietNovG v 21.4.15 (BGBl I 610) mWv 1.6.15 in das Gesetz eingefügt worden. Es enthält Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Beginn eines Mietvertrags (›Mietpreisbremse‹). Das MietNovG hatte dabei das Ziel, dass va einkommensschwächere Haushalte, aber auch Durchschnittsverdiener in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten noch bezahlbare Wohnungen finden (BTDrs 18/3121, 1).

 

Rn 2

Durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) sind § 556e II 1 und § 556g mWv 1.1.19 geändert worden. Das MietAnpG zielt dabei darauf ab, Wirkungsdefizite der bisherigen Regelungen zu beseitigen. Das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn v 19.3.20 (BGBl I 540) hat mWv 1.4.20 § 555d II 1, 4 sowie § 556g Ia 1 Nr 1 und II 1 geändert und § 556g II 3 ins BGB eingefügt (zu den damit verbundenen Zielen s BTDrs 19/15824, 9 ff).

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