Rn 5

Es finden die in § 807 genannten Vorschriften zu den Inhaberschuldverschreibungen Anwendung (nicht § 793 II, §§ 798–806). Insb können dem Inhaber nach § 796 Einwendungen entgegengesetzt werden, deren tatsächliche Grundlage sich aus dem Inhalt der Urkunde ergibt (BGH NJW 09, 904, 906). Die verbriefte Forderung entsteht nach hM durch (stillschweigenden) Begebungsvertrag (aA BFH NJW 60, 982, 983 [BFH 04.12.1959 - III 317/59 S]: lediglich einseitige Ausstellung erforderlich). Die Übertragung erfolgt regelmäßig durch Übereignung der Urkunde (§§ 929 ff). Gutgläubiger Erwerb, auch an abhanden gekommenen Papieren, ist möglich (§§ 932, 935 II, § 366 HGB).

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