Rn 2

›Reisevermittler‹ nach Art 3 Nr 9 der Pauschalreise-RL ein anderer ›Unternehmer als den Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet‹. Natürlich bleibt eine solche bloße Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen, die nicht den §§ 651a ff unterfällt, weiterhin möglich (§ 651b I 1). Entscheidend für die Abgrenzung des Veranstalters (§ 651a Rn 17) zum (nur) Vermittler (§ 651b) ist der Inhalt und die Umstände der Vertragsverhandlungen aus objektiver Sicht eines verständigen Reisenden (§§ 133, 157; BGH NJW 13, 308 [BGH 23.10.2012 - X ZR 157/11] Rz 12; 11, 599; 04, 681). Insoweit ist für § 651a kennzeichnend, dass sich die Reise nicht in unabhängigen Einzelleistungen wie Transport, Unterkunft oder Beschäftigungsangebot erschöpft, sondern die Reiseveranstaltung als Gegenstand des Reisevertrags die Gesamtheit wenigstens zweier Einzelleistungen für den Zweck einer – derselben – Reise umfasst (§ 651a I, II), wobei der Veranstalter insoweit auch erhoffte Urlaubsfreude verspricht (BGH NJW 85, 906 [BGH 17.01.1985 - VII ZR 163/84]). Zum Leistungserbringer s § 651a Rn 32.

 

Rn 3

Dabei stellt I 3 nunmehr klar, dass der Unternehmer Veranstalter iSv § 651a I 1 und nicht nur Vermittler ist, wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen (vgl II) und (Nr 1) er die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle (dazu II) des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs (dazu I 4 mit BTDrs 18/1810822, 69: Beratung ist noch keine Buchung) auswählt, bevor er sich zur Zahlung (dazu BTDs 18/12600, 14) verpflichtet, oder (Nr 2) der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt, oder (Nr 3) der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung ›Pauschalreise‹ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung (zB ›Kombireise‹, ›All-inclusive‹ oder ›Komplettangebot‹) bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht (vgl Führich NJW 17, 2945, 2947). Entsprechend den Vorgaben der RL verzichtet I auf das Merkmal ›in eigener Verantwortung‹, sondern stellt auf die genannten objektiven Kriterien – den technischen Buchungsvorgang – ab (BTDrs 18/10822, 68; § 651a Rn 17).

 

Rn 4

Vertriebsstellen (II) werden in S 1 als (Nr 1) unbewegliche und bewegliche Gewerberäume, (Nr 2) Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen und (Nr 3) Telefondienste (zB über Callcenter) definiert. Zu Nr 2 stellt S 2 klar, dass, liegen mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen vor, es sich dann um eine Vertriebsstelle handelt, wenn (zumindest) der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet ist, zB wegen der Art der Verlinkung oder gleichförmigen Gestaltung der Webseite

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