Rn 4

Die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung iSv § 130. Sie muss inhaltlich mit dem Änderungsangebot übereinstimmen. Eine Annahme des Änderungsangebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 II grds als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot. Die Zustimmung kann auf einen Teil der verlangten erhöhten Miete beschränkt werden (BGH ZMR 22, 626 Rz 30). § 558b I (›soweit‹) verdrängt § 150 II (BGH ZMR 22, 626 Rz 30); dies gilt auch dann, wenn kein formwirksames Verlangen vorliegt. Hinsichtlich der restlichen Forderung kann dann erst nach Ablauf der Zustimmungsfrist Klage erhoben werden. Die vom Vermieter akzeptierte Teilzustimmung löst grds die Jahressperrfrist des § 558 I aus (§ 558 Rn 5 mwN). Dem Mieter steht an seiner Zustimmungserklärung kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mietmängeln zu (Frankf ZMR 99, 703, 704). Eine zunächst erfolgte Ablehnung durch den Mieter steht der Wirksamkeit einer späteren Zustimmung nicht entgegen (LG Berlin ZMR 96, 267, 268; LG Hannover WuM 90, 222, 223). Abw von § 150 II ist die Zustimmung insoweit erteilt und keine Ablehnung. Die Zustimmung ist bedingungsfeindlich (AG Heilbronn ZMR 98, 171). Eine unter Bedingungen oder Vorbehalt erklärte Zustimmung ist nichtig (s.a. LG Berlin WuM 20, 566). Ob der Mieter dem Erhöhungs- oder dem Gesamtbetrag, auf den die Miete erhöht wurde, zustimmt, ist Tatfrage (s.a. BGH NZM 22, 954 [BGH 28.09.2022 - VIII ZR 300/21] Rz 13).

 

Rn 5

Schweigen ist weder Zustimmung noch Ablehnung. Bereits die einmalige und vorbehaltlose Zahlung einer erhöhten Miete soll indes als Zustimmung iSv § 558b I ausgelegt werden können (LG Berlin GE 09, 1625; LG Trier WuM 94, 217); jedenfalls eine mehrmalige vorbehaltlose Zahlung soll als Zustimmung gewertet werden können (BGH ZMR 18, 564 Rz 21). In der vorbehaltlosen Zahlung auf ein unwirksames Erhöhungsverlangen kann ggf eine wirksame Vertragsänderung iSv § 557 I gesehen werden (BGH ZMR 04, 341). Duldet der Mieter passiv, dass der Vermieter eine erhöhte Miete einzieht, kann daraus selbst bei mehrfacher Abbuchung kein Rechtsbindungswille hergeleitet werden (LG München WuM 96, 44).

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