Gesetzestext

 

1Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. 2Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. 3Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.

A. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

§ 482a setzt Art 5 IV Timesharing-RL um. Bei Verträgen iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2 bedarf es danach bestimmter Hinweise, die bestätigt werden müssen.

B. Hinweis auf Widerrufsrecht (§ 482a S 1).

 

Rn 2

Der Unternehmer (§ 14 Rn ff) muss den Verbraucher nach § 482a S 1 auf sein Widerrufsrecht (§ 485) hinweisen. Kommt der Unternehmer der Hinweispflicht nicht nach, verschiebt sich der Beginn der Widerrufsfrist.

C. Bestätigung (§ 482a S 2, 3).

 

Rn 3

§ 482a S 2 stellt sicher, dass der Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) wichtige Informationen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Gleichzeitig erleichtert er dem Unternehmer im Streitfall den Nachweis, dass er seiner Belehrungspflicht nachgekommen ist (BTDrs 17/2764, 18).

 

Rn 4

Die Einzelheiten regelt Art 242 § 2 EGBGB. Den Verträgen iSv § 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2 ist danach ein Formblatt gem dem Muster in Anhang V der RL 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.1.09 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl L 33 v 3.2.09, S10) in der Sprache nach § 483 I beizufügen, in das die einschlägigen Informationen zum Widerrufsrecht deutlich und verständlich eingefügt sind.

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