Rn 22

Voraussetzung der genannten Verbindungen ist freilich, dass überhaupt mehrere Verträge vorliegen. Indizien dafür sind die Beteiligung verschiedener Personen, der Abschluss zu verschiedener Zeit oder die Verwendung verschiedener Urkunden. Dagegen lässt sich bei gleichzeitigem Abschluss zwischen denselben Personen in derselben Urkunde die Einheit des Vertrages vermuten. Verpflichtet sich eine Partei zu Leistungen, die verschiedenen Typen unterfallen, liegt ein Typenkombinationsvertrag vor.

 

Rn 23

Solche Kombinationen sind vereinzelt gesetzlich geregelt (zB Reisevertrag, §§ 651a ff), kommen aber auch sonst häufig vor (zB Besuch eines Kinos oder eines Restaurants; eingehend zum Zuschauervertrag Schulze JURA 11, 481; zu den haftungsrechtlichen Folgen BGH NJW 16, 3715 [BGH 22.09.2016 - VII ZR 14/16]; zum Skipassvertrag Sälzer Skiunfälle im organisierten Skiraum 14, 29 ff). Kombinationen begegnen nicht bloß bei verschiedenen Typen, sondern auch bei der Häufung von Untertypen, zB Vermietung eines Geschäftslokals mit Wohnung (etwa BGH ZIP 08, 2271). Auch hier tritt die für Typenkombinationen typische Frage auf: Nach welchen Normen sollen die verschiedenen Vertragsteile behandelt werden; erfasst zB der Kündigungsschutz für den Wohnungsmieter auch die Geschäftsräume oder gilt bloß § 578?

 

Rn 24

Regelmäßig wird jede Leistung nach den Vorschriften über den Typ beurteilt, dem sie angehört (vgl BGHZ 173, 344 Tz 19). Soweit eine Trennung nicht möglich ist, muss der rechtliche oder wirtschaftliche Schwerpunkt entscheiden (BGH NJW 95, 324, 326; BGHZ 173, 314 Tz 19; BGH NJW 14, 2864 Rz 18 ff). Lässt sich ein solcher nicht feststellen, soll die dem Vertragszweck am besten entspr Lösung angewendet werden (Grüneberg/Grüneberg vor § 311 Rz 26).

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