Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 22.06.2011; Aktenzeichen 28 O 954/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 954/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung “E„ und trat als Werbeträger in Erscheinung.

Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen mit Frauen.

Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 31.05.2011 hat das Landgericht N den Kläger von den Tatvorwürfen freigesprochen.

Die Beklagte berichtete ebenfalls seit Bekanntwerden der Tatvorwürfe über die Geschehnisse. In einem am 13.06.2010 auf der von ihr betriebenen Internetseite www.c.de aufrufbar gestellten Artikel veröffentlichte sie bereits Details zu der sexuellen Beziehung zwischen dem Kläger und seiner früheren Freundin - der Anzeigeerstatterin. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter am 24.03.2010. Diese Berichterstattung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien (LG Köln, 28 O 956/10; OLG Köln, 15 U 123/11). Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen Äußerungen aus einem am 19.07.2010 auf der Internetseite www.c.de aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift “Es geht um bizarre Sex-Praktiken L-Gutachten: Neue pikante Details„, dessen Inhalt sich aus der Anlage K 2 zur Klageschrift ergibt. Hintergrund des Artikels, in dem die Beklagte über den bevorstehenden Beginn des Strafprozesses berichtete, war wiederum die Einlassung des Klägers anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter am 24.03.2010 sowie bekannt gewordene Feststellungen eines im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft N eingeholten psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin, das sich u.a. mit deren Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren und mit der elektronischen Kommunikation zwischen ihr und dem Kläger befasste.

Die wortgleiche Berichterstattung erschien am 19.07.2010 in der Bundesausgabe des Printmediums C-Zeitung. Sie ist Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Herausgeberin der C-Zeitung (LG Köln, 28 O 951/10; OLG Köln, 15 U 126/11).

Der Kläger erwirkte unter dem 21.07.2010 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der nachstehend im Einzelnen dargestellten Äußerungen aus dem Artikel untersagt wurde (LG Köln, 28 O 479/10).

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. In dem angefochtenen Urteil vom 22.06.2011 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem in Bezug genommenen Artikel vom 19.07.2010:

a)“Denn aus Ermittlungsakten, die C vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomaso-chistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.„

b) “Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte.„

c) “L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28. Januar 2010 - also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat - dass er ihr ein “Mitspracherecht„ bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige.„

d) “In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine “Peitsche„ will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine “Dienerin„ zu sein.„

e) “Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt X später an, L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein “Lustgewinn„ gewesen, sie zu schlagen.„

Ferner hat es die Beklagte unter teilweiser Klageabweisung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 369,98 € verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Veröffentlichung und Verbreitung der beanstandeten Äußerungen müsse der Kläger deshalb nicht hinnehmen, weil...

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