1 Leitsatz

Bei Überschreiten der nach der Mietpreisbremse zulässigen Höchstmiete genügt der Vermieter seiner Auskunftspflicht über die Vormiete durch Angabe der Quadratmetermiete, wenn dem Mieter die Fläche der Wohnung bekannt war oder bekannt gemacht wurde.

2 Normenkette

§§ 556e, 556g BGB

3 Das Problem

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, in denen die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete bei Neuabschluss eines Wohnungsmietvertrags nicht um mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete liegen. Diese wird i. d. R. nach dem örtlichen Mietspiegel ermittelt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn bereits die vom Vormieter gezahlte Miete mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete lag. Dann darf diese Miete auch bei Neuabschluss des Mietvertrags wieder verlangt werden. Der Mieter kann vom Vermieter Auskunft über die Höhe der Vormiete verlangen.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall lag die vereinbarte Miete mehr als 10 % über dem örtlichen Mietspiegel. Dazu enthielt der Mietvertrag folgenden Hinweis: "Die Vormiete 1 Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses betrug 10,60 EUR/m2". Das AG Berlin gab der Klage der Mieter auf Rückzahlung angeblich überhöhter Miete statt.

Die Berufung des Vermieters zum LG Berlin hatte Erfolg. Mit der Nennung des Quadratmeterpreises der Vormiete hat der Vermieter seine entsprechende Auskunftspflicht erfüllt. Anhand dieser Auskunft kann der Mieter aufgrund der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche die gesamte Vormiete unschwer ermitteln. Zu weiteren Angaben ist der Vermieter nicht verpflichtet. Er muss weder zusätzliche Hinweise zur Vormiete geben noch erläutern, warum er berechtigt ist, die Vormiete zu fordern. Aus den Gesetzesmaterialien zum Mietrechtsanpassungsgesetz geht ferner eindeutig hervor, dass der Vermieter seiner Auskunftspflicht "durch bloße Angabe der Höhe der Vormiete" nachkommt, ohne den Mieter über die Bedeutung dieser Information für die Zulässigkeit der Wiedervermietungsmiete informieren zu müssen.

5 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 26.1.2023, 67 S 228/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge