In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall lag die vereinbarte Miete mehr als 10 % über dem örtlichen Mietspiegel. Dazu enthielt der Mietvertrag folgenden Hinweis: "Die Vormiete 1 Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses betrug 10,60 EUR/m2". Das AG Berlin gab der Klage der Mieter auf Rückzahlung angeblich überhöhter Miete statt.

Die Berufung des Vermieters zum LG Berlin hatte Erfolg. Mit der Nennung des Quadratmeterpreises der Vormiete hat der Vermieter seine entsprechende Auskunftspflicht erfüllt. Anhand dieser Auskunft kann der Mieter aufgrund der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche die gesamte Vormiete unschwer ermitteln. Zu weiteren Angaben ist der Vermieter nicht verpflichtet. Er muss weder zusätzliche Hinweise zur Vormiete geben noch erläutern, warum er berechtigt ist, die Vormiete zu fordern. Aus den Gesetzesmaterialien zum Mietrechtsanpassungsgesetz geht ferner eindeutig hervor, dass der Vermieter seiner Auskunftspflicht "durch bloße Angabe der Höhe der Vormiete" nachkommt, ohne den Mieter über die Bedeutung dieser Information für die Zulässigkeit der Wiedervermietungsmiete informieren zu müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge