Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle. Bonuszahlung. Transparenzgebot

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung der Zahlung eines Bonus „pro rata temporis” im Jahr des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ist nicht gem. §§ 305ff. BGB unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2, § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 23.09.2010; Aktenzeichen 5 Ca 395/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 23. September 2010, Az.: 5 Ca 395/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Jahresbonus für das Jahr 2010.

Der Kläger (geb. am 15.08.1955, verheiratet) war seit dem 01.10.2000 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, als Leiter des Einkaufs beschäftigt. Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnung für August 2009 betrug sein Bruttomonatsgehalt EUR 8.705,50. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.09.2009 zum 31.03.2010 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt und den Kläger sofort freigestellt. Im Kündigungsschutzprozess (Az.: 5 Ca 829/09) einigten sich die Parteien am 28.01.2010 vor dem Arbeitsgericht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2010 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 130.000,00.

Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25.06.2003 (Bl. 7-12 d.A.) haben die Parteien – soweit vorliegend von Interesse – Folgendes vereinbart:

„5. Vergütung

Herr A. erhält ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 7.200,00. …

Darüber hinaus nimmt der Arbeitnehmer am C.-Führungskreis-Bonussystem teil. Das Bonussystem ist ein zielbezogenes variables Zusatzvergütungsmodell, das die Möglichkeit eines zusätzlichen Jahresgehaltsbestandteils von EUR 16.000,00 (Basisbetrag) bietet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage, die soweit der einseitigen Abänderbarkeit durch die Geschäftsführung des Arbeitgebers unterliegt, wie die zielbezogene Erwerbschance gegeben bleibt.

Der Bonusauszahlungsbetrag wird mit Fälligkeit des Juni-Gehaltes bezahlt und ist als Abgeltung des Bonusanspruches für das laufende Kalenderjahr anzusehen (rollierende Bonusermittlung).

Endet das Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.08. eines laufenden Jahres, gleichgültig von welcher Seite gekündigt wurde, dann ist der Bonusanspruch nur pro rata temporis verdient.

…”

Im C.-Führungskreis-Bonussystem (CFB) heißt es u.a.:

„7. Rollierendes Bonussystem:

Das CFB ist ein rollierendes Bonussystem, da die Werte aus der Erreichung der persönlichen Ziele jeweils dem Vorjahr entstammen.”

Ab dem Jahr 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger, dem außerdem noch Sonderboni gewährt wurden, aus dem CFB folgende Boni:

2003

EUR 4.720,00

EUR 17.621,00

EUR 30.134,89

EUR 34.128,00

EUR 21.616,98

EUR 34.077,12

EUR 17.956,80

Der vereinbarte Basiswert für die Berechnung des Bonus betrug zuletzt EUR 28.800,00, wobei die Erreichung der Unternehmensziele und der persönlichen Ziele mit jeweils 50 % zu gewichten waren. Die Beklagte hat im Jahr 2009 ihre Unternehmensziele nicht erreicht, jedoch einen persönlichen Zielerfüllungsgrad des Klägers von 100 % angenommen. Bei der Berechnung des Bonus für das Jahr 2010 legte sie den hälftigen Basiswert von EUR 14.400,00 zu Grunde und zahlte dem Kläger einen Betrag von EUR 3.600,00 (= 3/12). Der Kläger ist der Ansicht, er könne den vollen Jahresbetrag von EUR 14.400,00 beanspruchen. Mit seiner Klage vom 10.05.2010 verlangt er die Zahlung weitere EUR 10.500,00 brutto (= 9/12).

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 10.800,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 23.09.2010 (dort Seite 2-4 = Bl. 49-51 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem genannten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere 9/12 des Jahresbonus für 2010, weil er zum 31.03.2010 ausgeschieden sei. Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Bonuszahlung seien nicht unwirksam. Die Klausel, dass der Kläger nur einen zeitanteiligen Bonusanspruch habe, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 01.08. des laufenden Jahres ende, sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem allgemeinen Grundsatz nach dem die Vergütung nur für die Zeiten und als Gegenleistung der Arbeitstätigkeit geschuldet werde. Im Unterschied zu Stichtagsregelungen oder Rückzahlungsvereinbarungen entstehe durch die vorliegende Vertragsklausel auch kein über das Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hinausgehender Bindungsdruck. Damit fehle es an jedem Anknüpfungspunkt für eine gerichtliche Angemessenheitskontrol...

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