EuGH zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Beschäftigten, die in Vollzeit arbeiten, nicht diskriminiert werden. Was das für die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen bedeutet, zeigt eine Grundsatzentscheidung des EuGH. Personalverantwortliche sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Vergütungssysteme nicht nur "teilzeitfest" zu machen, sondern sie auch auf falsche Teilzeit-Anreize zu überprüfen.  

Die Verringerung der Arbeitszeit wird immer mehr zum beschäftigungspolitischen Zankapfel unserer Zeit. Ob GDL oder Verdi – die Forderung nach Arbeitszeitverkürzung scheint allgegenwärtig. Demgegenüber wird aus Arbeitgeberkreisen die Forderung nach "Mehr Bock auf Arbeit" immer lauter erhoben. Hinter diesen – scheinbar unversöhnlichen – Positionen stehen ganz konkrete Interessengegensätze: Arbeitnehmer leben andere Familienmodelle als noch vor 20 bis 30 Jahren, sei es in einer Vier-Tage-Woche, sei es in anderen flexiblen Teilzeitmodellen. Der allgegenwärtige Fachkräftemangel bringt sie in eine gute Verhandlungsposition, diese Modelle selbstbewusst gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen zu können. Für den Arbeitgeber gilt in den meisten Fällen: viel hilft viel. Er muss Produktionskapazitäten aufrechterhalten, Kundengeschäft bedienen und ist daher um jede Arbeitsstunde dankbar, die der Arbeitnehmer für ihn leistet.

In diese Gemengelage fällt nun eine wichtige Grundsatzentscheidung des Europä...

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Dies ist ein Beitrag aus der Zeitschrift Personalmagazin.
Personalmagazin 5/2024

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Schlagworte zum Thema:  Vergütung, Teilzeitarbeit, Arbeitszeit, EuGH