Entscheidungsstichwort (Thema)

Transparenzgebot. Bunus mit Vergütungscharakter. Bindungsklausel an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die pro-rata-temporis-Zahlung eines Total Incentive Award in Höhe von 110.000,– EUR brutto für das erste Beschäftigungsjahr garantiert, in einem späteren Absatz für die Auszahlung des Bonus das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt vorausgesetzt, sind die vertraglichen Klauseln widersprüchlich und verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB.

2. Enspricht ein Bonus, bei dem der Vergütungscharakter im Vordergrund steht, 44 % der Gesamtvergütung, hat das Interesse des Arbeitgebers, durch eine Bindungsklausel auch künftige Betriebstreue zu belohnen, hinter dem Interesse des Arbeitnehmers zurückzutreten.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 7 Ca 3801/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal – 7 Ca 3801/07 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Total Incentive Award anteilig für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2007 in Höhe von 55.000,00 –.

Der Kläger war ab dem 01.01.2007 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 13.06./02.07.2006 bei der Beklagten als Leiter Private Wealth Management Region Wuppertal beschäftigt.

Hinsichtlich der Vergütung ist unter Ziffer 4. des Arbeitsvertrages folgendes vereinbart:

Vergütung

Für seine Tätigkeit erhält Herr S. ein Grundgehalt von EUR 140.000,– brutto p.a.

(in Worten: Euro Einhundertvierzigtausend brutto p.a.)

sowie EURO 39,88 monatlich als Vermögenswirksame Leistung. Die Auszahlung des Grundgehaltes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten.

Darüber hinaus erhält Herr S. auf Grundlage der jeweils gültigen Richtlinie zum Bonussystem für Leitende Angestellte als freiwillige variable Vergütung einen auf das Geschäftsjahr bezogenen Total Incentive Award, der pro rata temporis der Beschäftigung im Geschäftsjahr jeweils im Frühjahr des Folgejahres gewährt wird. Die Höhe des Total Incentive Award orientiert sich am geschäftlichen Ergebnis der Bank und des Einsatzbereiches sowie an der Leistung und der Verantwortung von Herrn S.. Die Gewährung des Total Incentive Award orientiert sich am geschäftlichen Ergebnis der Bank und des Einsatzbereiches sowie an der Leistung und der Verantwortung von Herrn S.. Die Gewährung des Total Incentive Award steht unter der Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses am Auszahlungstag. Ein Teil des Total Incentive Award kann in equity oder in equity-based Vergütungselementen gewährt werden.

Für das Geschäftsjahr 2007 wird Herrn S. pro rata temporis seiner Beschäftigung ein Total Incentive Award in Höhe von

EURO 110.000,– brutto

(in Worten: EURO Einhundertzehntausend brutto)

garantiert. Ein Teil des Total Incentive Award kann in equity oder in equity-based Vergütungselementen gewährt werden. Hinsichtlich des Teils der Garantie, der nicht in bar erfüllt wird, sind der Award Value zum Vergabestichtag sowie die jeweiligen Equity Plan-Regelungen maßgeblich. Entsprechend der persönlichen Leistung und dem Erreichen des geplanten Geschäftsergebnisses kann sich ein Wert des Total Incentive Award in den folgenden Geschäftsjahren nach oben oder unten verändern. Auch diese Zahlung bzw. Vergabe steht unter der Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses am Auszahlungs- bzw. Vergabetag.

Zum Ausgleich möglicherweise entgangener Bonuszahlungen für das Jahr 2006 und Aktienprogramme zahlt die Bank Herrn S. gegen Nachweis durch den Vorarbeitgeber einen Sign-on-Bonus in Höhe von maximal EUR 65.000,– (in Worten: EURO Fünfundsechzigtausend) brutto, mit der ersten Gehaltsabrechnung.

Gemäß Ziffer 11. des Arbeitsvertrages war für die Zeit nach Ablauf der Probezeit eine Kündigungsfrist für beide Parteien von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres vereinbart.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit Schreiben vom 24.05.2007 zum 30.06.2007.

Mit Schreiben vom 01.07.2007 forderte er die Beklagte unter Hinweis darauf, dass ihm vertraglich ein fester Bonus pro rata temporis seiner Beschäftigung garantiert worden sei, auf, ihm seinen anteiligen Bonus für das Geschäftsjahr 2007 zu zahlen.

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bestand bei der Beklagten eine Richtlinie über die Ausgestaltung des Bonussystems für die Leitenden Angestellten vom 18.03.2003.

In Ziffer 3 der Richtlinie heißt es zur Bonuszahlung:

„Die Bonuszahlung steht grundsätzlich unter der Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag.”

Wegen des Inhalts der Richtlinie im Einzelnen wird auf Bl. 65 – 71 der Akte Bezug genommen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger leitender Angestellter war.

Bei der Beklagt...

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