Rz. 172

Vor der Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises ist wegen Art. 103 Abs. 1 GG (siehe § 2 Einl. Rdn 27) denjenigen rechtliches Gehör zu gewähren, deren grundbuchmäßiges Recht durch die Eintragung beeinträchtigt werden kann.[416] Dabei muss allerdings das GBA selbst ermitteln, wer als Beteiligter in Betracht kommt, und darf daher nicht vom Antragsteller verlangen, die entsprechenden Daten zu liefern.[417] Nach einer Ansicht soll dies selbst dann gelten, wenn das GBA bereits weiß, dass es den Berichtigungsantrag zurückweisen wird.[418] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es hier an einer möglichen Beeinträchtigung des eingetragenen Berechtigten fehlt, so dass die Anhörung bloße Förmelei wäre.[419] Vom Rechtsbeschwerdegericht kann die unterbliebene Anhörung zwar nicht nachgeholt werden; möglich ist insoweit aber eine Zurückverweisung an das GBA.[420] Liegt hingegen eine Berichtigungsbewilligung zugrunde, müssen die Bewilligenden nicht nochmals angehört werden.

[416] BGHZ 194, 60; BGH Rpfleger 2005, 135 = ZfIR 2005, 106, 108; BayObLGZ 1999, 174, 176 = Rpfleger 1999, 485; BayObLG Rpfleger 2005, 21 = IBRRS 2004, 3195; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 532, 533 = NJW-RR 2000, 94; Meikel/Böttcher, Einl. C Rn 87 ff.; Demharter, § 1 Rn 68 f., § 22 Rn 49; BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 21; wegen der Abgrenzung zu Art. 20 Abs. 3 GG vgl. OLG München FGPrax 2014, 51, 52.
[418] BayObLG Rpfleger 2005, 21 = IBRRS 2004, 3195; Meikel/Böttcher, Einl. C Rn 87 ff.
[419] Vgl. Demharter, § 1 Rn 69 m.w.N.
[420] BayObLG Rpfleger 2005, 21 = IBRRS 2004, 3195; anders: Meikel/Schmidt-Räntsch, § 77 Rn 23.

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