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HeizKV: Umlagefähige Heiz- und Warmwasserkosten inkl. CO ... / 1.8 Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Justin Denk, Martina Westner
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Umlagefähig sind die Kosten der Anmietung der Messgeräte. Voraussetzung ist aber, dass die Umlage dieser Kostenposition mit dem Mieter vereinbart wurde. Werden die Erfassungsgeräte nachträglich gemietet, hängt die Umlagefähigkeit dieser Kosten davon ab, ob zuvor ein Mitteilungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV durchgeführt wurde und kein wirksamer Widerspruch erfolgt ist.[1] Bei Anmietung/Leasing der Geräte ist eine zehnjährige Laufzeit des Gerätemietvertrags unwirksam.[2]

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gibt vor, dass die marktüblichen Kosten dabei nicht überschritten werden dürfen. In einem vom LG Köln[3] entschiedenen Fall erreichten die Kosten für die Miete von Erfassungsgeräten nahezu die Höhe der Brennstoffkosten. Das Gericht beschränkte die Mietkosten pauschal auf 25 % der Brennstoffkosten. Gehen die Kosten für die Anmietung der elektronischen Heizkostenverteiler mit Funkablesung über die Hälfte der gesamten Heizkosten hinaus, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit vor.[4]

Nach einem Urteil des AG Münster[5] ist die Heizkostenabrechnung fehlerhaft, wenn sich die Kosten des Wärmemessdienstes für das Erstellen der Heizkostenabrechnung auf etwa die Hälfte der Energiekosten der Abrechnungsperiode belaufen. Das gilt nicht, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass keine günstigere Wärmedienstleistung am Markt zu bekommen war.

Kauft der Gebäudeeigentümer die Verbrauchserfassungsgeräte, darf er die Anschaffungskosten bei der Heizkostenabrechnung nicht umlegen. Die Ausstattung des Gebäudes mit Verbrauchserfassungsgeräten stellt aber eine Modernisierungsmaßnahme dar. Die Kosten können deshalb mit einer Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß § 559 BGB gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.

[1] Siehe Denk/Westner, Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige ...

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