Weiterer Erbschein für Nacherben

Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe gezwungen sein, seine Verfügungszuständigkeit bezüglich des Nachlasses nachzuweisen, z. B. weil er durch Testament zum Nacherben bestimmt worden ist und daher gemäß § 35 Abs. 1 GBO zur Eintragung als Eigentümer eines Nachlassgrundstücks im Grundbuch eines Erbscheins bedarf. Hierfür reicht der dem Vorerben erteilte Erbschein nicht aus, da dieser lediglich das Erbrecht des Vorerben bezeugt.[1] Weder der dem Vorerben ausgestellte und den Nacherben sowie den Nacherbfall bezeichnende Erbschein noch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sind ausreichend, um die Nacherbfolge zu belegen. Es bedarf hierzu eines Erbscheins für den Nacherben auch dann, wenn dieser vorverstorben ist, der bezeichnete Nacherbfall dadurch eingetreten ist und ausgewiesener Erbe des Nacherben der Vorerbe ist.[2]

Gleiches gilt, wenn die Erbfolge auf einer Erbausschlagung eines Nacherben beruht, deren Wirksamkeit vom Grundbuchamt geprüft werden muss.[3]

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