Verpflichtet sind nach § 87 Abs. 1 GEG der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler.

 
Praxis-Beispiel

Pflichtangaben für Wohnimmobilien

Die Pflichtangaben können bei Wohnimmobilien wie folgt in der Annonce gemacht werden:

  • Baujahr: 2003
  • Heizungsart: Zentralheizung
  • Wesentlicher Energieträger: Gas
  • Energieausweistyp: Verbrauchsausweis
  • Energieeffizienzklasse: D

Dies gilt nur dann, wenn der Verkäufer einen Energieausweis überhaupt vorlegen kann. Kann er einen Energieausweis noch nicht zur Verfügung stellen, sollte hierauf dringend hingewiesen werden. Der Energieausweis darf jedenfalls nicht "totgeschwiegen" werden.

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