Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 GWB

 

Tenor

1. Das mit Schreiben vom 9. Januar 2004 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird freigegeben.

2. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf

(…) EUR

(in Worten: (…) Euro)

festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auferlegt.

 

Tatbestand

A. Das Zusammenschlussvorhaben

1. Mit Schreiben ihrer Verfahrenbevollmächtigten vom 9. Januar 2004 – Eingang beim Bundeskartellamt am 12. Januar 2004 – hat die Beteiligte zu 1. (im Folgenden Colgate) das Vorhaben von Colgate angemeldet, die Beteiligte zu 2. zu übernehmen. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden Gaba) hat sich mit Schreiben vom 12. Januar 2004 der Anmeldung angeschlossen. Nach dem am 18. Dezember 2003 geschlossenen Kaufvertrag über den Verkauf von Gaba beabsichtigt Colgate, in einem ersten Schritt von 30 Hauptaktionären 80,25 % der Anteile an Gaba zu erwerben. Der Kaufvertrag sieht in einem zweiten Schritt vor, dass allen weiteren Aktionären – 19,75 % der Anteile befinden sich in Streubesitz – die Möglichkeit eröffnet wird, diesem Kaufvertrag beizutreten.

 

Entscheidungsgründe

B. Beteiligte Unternehmen

2. Colgate ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in den USA. In Deutschland ist Colgate in den Bereichen Mund-, Körper-, Haushalts- und Wäschepflege tätig. Deutsche Tochtergesellschaften von Colgate sind die Holdinggesellschaften Colgate-Palmolive Deutschland Holding mbH, die Colgate-Palmolive Beteiligungs-Management GmbH und die Colgate-Palmolive Beteiligungsgesellschaft mbH Colgate sowie die operativ tätige Colgate-Palmolive GmbH (alle mit Sitz in Hamburg). Colgate und die mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmen erzielten im Jahr 2002 weltweit Umsatzerlöse in Höhe von EUR 9.829 Mio., davon in der Europäischen Union EUR […] Mio. und in Deutschland EUR […] Mio.

3. Die Anteile an Gaba – einer nach schweizerischem Recht gegründeten Aktiengesellschaft – werden von ca. 80 Privataktionären gehalten, von denen die Mehrzahl ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Gaba ist auf dem Gebiet der Herstellung und dem Vertrieb von Mundpflegeprodukten der Marken Elmex, Aronal und Meridol tätig. Gaba vertreibt überdies sonstige Körperpflegeprodukte, allerdings beschränkt sich diese Tätigkeit im Wesentlichen auf die Benelux-Länder. Deutsche Tochtergesellschaften von Gaba sind die Gaba Holding GmbH, Lörrach sowie deren Tochtergesellschaften, die Gaba GmbH und die Gaba Produktion GmbH, beide Lörrach. Im Geschäftsjahr 2002 erzielte Gaba weltweit Umsatzerlöse in Höhe von EUR 232 Mio., davon EUR […] Mio. in der Europäischen Union und EUR […] Mio. in Deutschland.

C. Zusammenschlusstatbestand

4. Der von Colgate geplante Erwerb der Anteile an Gaba ist anmeldepflichtig nach § 39 GWB. Das Vorhaben erfüllt die Zusammenschlusstatbestände des Kontroll- und Anteilserwerbs des § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 lit. a GWB.

D. Anwendungsbereich des GWB

5. Die Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 ff. GWB) finden Anwendung. Die Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB sind allein durch die Umsätze von Colgate erfüllt. Es liegt kein Fall des § 35 Abs. 2 GWB (Deminimis- und Bagatellmarktklausel) vor.

6. Die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission gem. § 35 Abs. 3 GWB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 u. 2, 21 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung [1] (im Folgenden FKVO) ist nicht begründet. Dem Zusammenschlussvorhaben kommt keine gemeinschaftsweite Bedeutung zu, da die Schwellenwerte der Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO nicht erreicht werden.

E. Verfahren

7. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Januar 2004 haben The Procter & Gamble Company, Ohio, USA (im Folgenden Procter & Gamble) und die Procter & Gamble GmbH, Schwalbach (im Folgenden Procter & Gamble Deutschland) die Beiladung zu dem Verfahren gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB beantragt. Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 wurden beide Unternehmen zu dem Verfahren beigeladen.

8. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Januar 2004 hat die GlaxoSmithKline Consumer Healthcare GmbH & Co. KG, Bühl (im Folgenden GSK) die Beiladung zu dem Verfahren gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB beantragt. Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 wurde das Unternehmen zu dem Verfahren beigeladen.

9. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004, eingegangen bei den anmeldenden Unternehmen per Fax am selben Tage, wurde den Zusammenschlussbeteiligten fristgerecht mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung das Hauptprüfverfahren eingeleitet hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GWB).

F. Wettbewerbliche Beurteilung

10. Das angemeldete Vorhaben erfüllt nicht die in § 36 Abs. 1 GWB normierten Untersagungsvoraussetzungen, da nicht zu erwarten ist, dass es durch den Zusammenschluss auf den relevanten Märkten zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kommt.

I. Relevante Märkte

11. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung die Märkte für die Herstellung und den Vertrieb von Fluoridzahnpflegeprodukten, die He...

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