Rz. 488
Die Versicherungsnummer (VSNR) bzw. Rentenversicherungsnummer (RVNR) ist ein Kennzeichen zur Identifikation von versicherten Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18h SGB IV, §§ 127, 147 SGB VI, § 1 VKVV[336]). Die Versicherungsnummer wird von der DRV von Amts wegen vergeben, wenn eine Person ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Jede Person erhält eine individuelle Versicherungsnummer und behält diese grundsätzlich lebenslang.
Rz. 489
Seit dem 1.6.2005 wird im Rahmen der Einführung einer individuellen bundeseinheitlichen Krankenversichertennummer (§ 290 SGB V), die nicht identisch mit der Rentenversicherungsnummer ist (§ 290 I 4, 5 SGB V), für jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung eine RV-Nummer vergeben. Zwar erhalten auch schon Neugeborene (§ 290 I 7 SGB V) eine RV-Nummer, der Sozialversicherungsausweis wird aber erst mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erstellt (vgl. § 18h SGB IV). Die Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht dar und begründet auch keinen Forderungswechsel.[337]
Rz. 490
Die Vergabe einer Versichertennummer hat nur einen Verwaltungshintergrund (vgl. § 149 I 3 SGB VI) und begründet keine Rechte und Pflichten im Rentenversicherungsbereich. Es erfolgt daher mit Vergabe dieser Nummer auch kein Forderungsübergang nach §§ 116, 119 SGB X auf RVT oder andere SVT.[338]
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