Rz. 488

Die Versicherungsnummer (VSNR) bzw. Rentenversicherungsnummer (RVNR) ist ein Kennzeichen zur Identifikation von versicherten Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18h SGB IV, §§ 127, 147 SGB VI, § 1 VKVV[336]). Die Versicherungsnummer wird von der DRV von Amts wegen vergeben, wenn eine Person ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Jede Person erhält eine individuelle Versicherungsnummer und behält diese grundsätzlich lebenslang.

 

Rz. 489

Seit dem 1.6.2005 wird im Rahmen der Einführung einer individuellen bundeseinheitlichen Krankenversichertennummer (§ 290 SGB V), die nicht identisch mit der Rentenversicherungsnummer ist (§ 290 I 4, 5 SGB V), für jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung eine RV-Nummer vergeben. Zwar erhalten auch schon Neugeborene (§ 290 I 7 SGB V) eine RV-Nummer, der Sozialversicherungsausweis wird aber erst mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erstellt (vgl. § 18h SGB IV). Die Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht dar und begründet auch keinen Forderungswechsel.[337]

 

Rz. 490

Die Vergabe einer Versichertennummer hat nur einen Verwaltungshintergrund (vgl. § 149 I 3 SGB VI) und begründet keine Rechte und Pflichten im Rentenversicherungsbereich. Es erfolgt daher mit Vergabe dieser Nummer auch kein Forderungsübergang nach §§ 116, 119 SGB X auf RVT oder andere SVT.[338]

[336] Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV – v. 30.3.2001 BGBl I 2001, 475.
[337] Siehe BSG v. 27.6.2012 – B 12 KR 11/10 R – Breith 2013, 395 = jurisPR-SozR 11/2013 Anm. 2 (Anm. Meyerhoff) (Die nach erfolgter Krankenkassenwahl ausgestellte Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht dar), BSG v. 21.5.1996 – 12 RK 67/94 – AuA 1997, 173 (Das Schreiben einer Krankenkasse, mit welchem dem Mitglied der Beginn seiner Mitgliedschaft mitgeteilt wird [Begrüßungsschreiben], stellt keinen Verwaltungsakt dar, mit dem die Versicherungspflicht festgestellt wird), BSG v. 16.10.1968 – 3 RK 8/65 – BKK 1969, 61 = SGb 1969, 176 (Die Bestätigung des freiwilligen Beitritts durch eine Ersatzkasse ist kein Verwaltungsakt, der nach § 77 SGG bindend werden kann; der rückwirkenden Feststellung, dass ein Versicherungsverhältnis nicht entstanden ist, steht deshalb eine solche Bestätigung nicht entgegen), BSG v. 22.6.1966 – 3 RK 103/63 – BB 1967, 82 = Breith 1967, 1 (Die Ausstellung einer Mitgliedschaftsbescheinigung durch eine Ersatzkasse stellt keine Entscheidung über die Versicherungspflicht dar. Vielmehr bestätigten diese lediglich die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse und konnten auch schon ausgestellt werden, wenn [noch] keine Versicherungspflicht bestand.).
[338] Siehe BSG v. 27.6.2012 – B 12 KR 11/10 R – Breith 2013, 395 = jurisPR-SozR 11/2013 Anm. 2 (Anm. Meyerhoff) (Die nach erfolgter Krankenkassenwahl ausgestellte Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht dar). Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 842 Rn 143, Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, § 4 Rn 63.

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