1Die Datenstelle [Bis 31.12.2016: der Träger ] [2]der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. 2Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. 3Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.
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