Rz. 80

In die sog. Eingangsformel über die Personalien dürfen auch bei einem qualifizierten Zeugnis Anschrift und Geburtsdatum nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers aufgenommen werden, da diese Angaben im Allgemeinen zur Identifizierung des Arbeitnehmers als Zeugnisinhaber nicht erforderlich sind (LAG Baden-Württemberg v. 27.10.1966 – 4 Sa 53/66, DB 1967, 48), sie hat mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Die Angabe der Anschrift des Arbeitnehmers im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen. Einerseits kann sich die Anschrift ändern, andererseits könnte der Eindruck erweckt werden, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach außergerichtlicher oder gerichtlicher Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden (LAG Hamburg v. 7.9.1993 – 7 Ta 7/93, NZA 1994, 890, 891; LAG Hamm v. 27.2.1997, NZA-RR 1998, 151 ff.).

 

Rz. 81

Es ist des Weiteren bei Arbeitnehmerinnen darauf zu achten, dass die richtige Anredeform gewählt wird. Die Bezeichnung mit "Herr" und "Frau" ist nicht nur ein Gebot der Höflichkeit, sondern entspricht auch der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und damit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wünscht eine Arbeitnehmerin die Bezeichnung "Fräulein", hat der Arbeitgeber dies auch bei Abfassung eines Zeugnisses zu respektieren (LAG Hamm v. 2.5.1991 – 4 Sa 156/91, n.v.). Wählt die Arbeitnehmerin die Bezeichnung "Fräulein", so ist der Gebrauch der Abkürzung "Frl." als unhöflich anzusehen und sollte deshalb unterbleiben (ArbG Frankfurt am Main v. 22.12.1982 – 6 Ca 365/82, n.v.).

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