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§ 30 Einstweiliger Rechtsschutz / II. Arrest

Anja Stümper
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Rz. 12

Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine solche übergehen kann; der Arrestanspruch braucht noch nicht fällig zu sein (§ 916 ZPO). Im Hinblick auf den Arrestgrund unterscheidet das Gesetz zwischen dinglichem und persönlichem Arrest. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne seine Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird. Dazu genügt es, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste (§ 917 Abs. 2 ZPO). Der persönliche Arrest ist nach § 918 ZPO nur subsidiär zulässig, wenn dingliche Arrestmaßnahmen nicht möglich sind oder zur Sicherung des Anspruchs nicht ausreichen.

 

Rz. 13

Der Arrestgrund als Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 917 Abs. 1 ZPO kommt insbesondere bei drohender Vermögensverschlechterung in Betracht, die unmittelbar bevorstehen muss und noch nicht abgeschlossen sein darf: Der Schuldner verschiebt wesentliche Vermögensgegenstände oder verschwendet sie. Er führt seine Geschäfte leichtfertig, will das Land verlassen oder seinen Wohnsitz endgültig aufgeben, ohne einen neuen, festen Wohnsitz zu begründen. Aus einer drohenden Zwangsvollstreckung Dritter kann kein Arrestgrund abgeleitet werden, da der Arrest nicht dazu dient, die Lage des Antragstellers im Verhältnis zu anderen Gläubigern zu verbessern.[8] Ein Arrestgrund liegt hingegen vor, soweit der Schuldner das Vermögen des Gläubigers vorsätzlich durch eine Straftat schädigt.[9]

 

Rz. 14

Arrestanspruch und -grund müssen grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. Das Gericht kann allerdings auch ohne Glaubhaftmachung den Arrest gegen Sicherheitsleistung anordnen (§ 921 ZPO).

[8] BGH v. 1.3.2007, NJW 2007, 2485; Anders/Gehle/Becker, § 91...

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