Rz. 209

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Dies kann nur ein Verhalten sein, das dem Arbeitnehmer vorwerfbar und von ihm steuerbar ist.[522] Dieses Verhalten ist tatbestandlich, wenn es zu vorwerfbaren, also schuldhaften Verletzungen von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis führt.[523] In der anwaltlichen Praxis ist bei verhaltensbedingten Kündigungen i.d.R. die Frage zentral, ob eine formell und materiell wirksame Abmahnung für eine vergleichbare Pflichtverletzung vorliegt oder eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich war. Wegen ihrer besonderen Bedeutung wird diese Frage gesondert behandelt (siehe Rdn 240 ff.). Im Übrigen liegen die praktischen Probleme der verhaltensbedingten Kündigung nicht so sehr in der Einhaltung einer bestimmten Prüfungssystematik, sondern in der Einzelfallrechtsprechung des BAG zu bestimmten Fallgruppen. Die wichtigsten Fälle werden unter IV. behandelt (vgl. Rdn 218 ff.).

[522] ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 188; vgl. BAG v. 3.11.2011, NZA 2012, 607.
[523] BAG v. 7.12.1988, AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG v. 3.11.2011, NZA 2012, 607; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 489 ff.

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