Rz. 7

Der Vorsitzende hat das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern, § 54 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Er hat mit den Parteien die Erfolgsaussichten der Klage unter Einschluss des in aller Regel in der Güteverhandlung erfolgenden mündlichen Vortrags des Beklagten zur erörtern, auf rechtliche Probleme, insbesondere die jeweilige Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen und, soweit notwendig, die Parteien gem. § 139 ZPO richterlich aufzuklären.

 

Rz. 8

Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann der Vorsitzende alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können, § 54 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Er kann sich z.B. Urkunden oder Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen lassen. Er kann die Parteien zu konkreten Punkten befragen. Eine Beweisaufnahme in der Güteverhandlung ist grundsätzlich unzulässig (§ 58 Abs. 1 ArbGG); eine rein informatorische Befragung anwesender Zeugen wie auch Sachverständiger ist hingegen zulässig.[4]

 

Rz. 9

 

Praxishinweis

Davon sollte nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, um eine erforderliche Beweisaufnahme vor der Kammer unbelastet durchführen zu können.

 

Rz. 10

Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen, § 54 Abs. 1 S. 4 ArbGG.

 

Rz. 11

Mit Zustimmung der Parteien kann der Vorsitzende die Güteverhandlung in einem weiteren Termin fortsetzen, der alsbald stattzufinden hat. Ein weiterer Gütetermin empfiehlt sich vor allen Dingen dann, wenn nach dem Eindruck des Vorsitzenden eine gütliche Einigung in dem nächsten Gütetermin zu erwarten ist.

 

Rz. 12

Regelmäßig werden in der Güteverhandlung die Anträge nicht gestellt. Dies geschieht regelmäßig erst in der streitigen Verhandlung. Die Anträge können aber schon in der Güteverhandlung zu Protokoll genommen werden.

 

Rz. 13

Gem. § 128a ZPO, der wegen der Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.[5]

[4] Germelmann u.a., § 54 Rn 26.

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