Rz. 16
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, d. h. im Haushalt der pflegebedürftigen Person oder in einem anderen Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, insbesondere auch dem Haushalt des Pflegenden. Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kann höchstens für einen Zeitraum von 6 Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Eine Aufteilung der Pflegezeit für jeden pflegebedürftigen Angehörigen in mehrere Zeitabschnitte ist allerdings nicht möglich. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn insgesamt die 6-Monats-Grenze nicht überschritten wird.
Rz. 17
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG).
Rz. 18
Der Anspruch auf (teilweise) Freistellung besteht nicht gegenüber Arbeitgebern (§ 7 Abs. 2 PflegeZG) mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Anders als bei der Ermittlung des Schwellenwerts im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG), sind Teilzeitbeschäftigte nicht nur anteilig, sondern nach Köpfen voll mitzuzählen.
Die Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich (§ 126 BGB) angekündigt und gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Im Falle von "Pflegeteilzeit" ist zudem auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG).
Rz. 19
Gegen eine vollständige Freistellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PflegeZG (Pflegevollzeit) steht dem Arbeitgeber kein Ablehnungsrecht zu. Vielmehr macht der Beschäftigte mit seiner Erklärung, in einem bestimmten Zeitraum wegen Pflegezeit vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt werden zu wollen, von einem einseitigen Gestaltungsrecht Gebrauch.
Rz. 20
Im Falle einer teilweisen Freistellung (Pflegeteilzeit) haben Beschäftigter und Arbeitgeber eine schriftliche (§ 126 BGB) Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abzuschließen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG). Die Schriftform dient jedoch lediglich der Dokumentation. § 3 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG ist daher eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Einzelheiten der Pflegeteilzeit führt.
Der Arbeitgeber hat dabei nach § 3 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Begriff der "dringenden betrieblichen Gründe" ist § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG nachgebildet. Insoweit müssen Gründe vorliegen, die von erheblichem Gewicht sind und sich als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit und deren Verteilung darstellen.
Möchte der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Beschäftigten ablehnen, hat er – anders als bei § 8 TzBfG und § 15 BEEG – grundsätzlich keine besonderen Form- oder Fristerfordernisse zu beachten. Allerdings lässt sich aus Art. 9 Abs. 2 VereinbarkeitsRL und § 3 Abs. 6a PflegeZG eine Pflicht zur Beantwortung und Begründung der Ablehnung herleiten.